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Rechtsexperte kommentiert Check24-Urteil Keine Provisionsoffenlegung beim Erstkontakt

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Auswirkungen auf die Branche

Das Urteil hat aber auch ganz praktische Auswirkungen für alle, die über ihre Webseite Versicherungen vermitteln. Denn es ging auch um die Frage, wie dem Kunden online die Kundenerstinformation gem. § 11 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) mitzuteilen ist. Regelmäßig, so auch bei Check24, findet man diese Erstinformation am Ende der Webseite gesondert oder im Impressum.  Die Erstinformation ist jedoch laut VersVermV dem Kunden in Textform zu übermitteln. Textform heißt, so stellt das Gericht ausdrücklich klar, aktive Übermittlung per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads.

Das betrifft nicht nur die Versicherungsvermittler! Auch unter anderem Finanzanlagevermittler mit einer Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung haben nach § 12 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) die Pflicht der Mitteilung der Statusinformationen in Textform. Auch hier stellt sich mit dem Urteil nun die Frage, ob nicht im Einzelfall Änderungen der Webseiten erforderlich sind.  Es ist nicht auszuschließen, dass zu diesem Thema nun die nächste Abmahnwelle vor der Tür steht.

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Provisionsoffenlegung

Eine deutliche Klarstellung erfordert eine Aussage in der Pressemeldung des BVK zu dem Urteil. Dort heißt es „Das Online-Portal muss sich bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert.“ Nicht nur, dass das eher dem Sprachgebrauch dogmatischer „Verbraucherschützer“ entnommen scheint, stimmt die Aussage inhaltlich auch nicht. Denn das Gericht sagt mitnichten, dass beim Erstkontakt mitgeteilt werden muss, dass Check24 Makler ist, der „Provisionen kassiert“.

Das Gericht bezieht sich ausschließlich auf die Pflichten zur Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV und dort steht zumindest bisher nicht, dass über die Vergütung irgendetwas mitgeteilt werden muss. Erst mit der Umsetzung der IDD in deutsches Recht wird sich das über die noch kommende Änderung auch bei der Erstinformation in § 11 VersVermV Ende des Jahres ergeben. In Art. 19 (1) (d) und (e) IDD  ist die entsprechende Vorgabe zu finden.

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