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Aktualisiert am 03.04.2014 - 16:56 Uhrin MärkteLesedauer: 4 Minuten

Rechtsexperte zum ESM-Urteil: Geld verliert seinen Vertrauensvorschuss

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5. Deutschland muss ein Mitspracherecht bei der Mittelverwendung haben.

6. Die Schweigepflicht der ESM Organmitglieder gilt nicht gegenüber dem Bundestag und Bundesrat. ESM ist keine Bank

7. Der ESM darf kein Geld bei der Europäischen Zentralbank (EZB) ausleihen; er ist keine Bank und die EZB darf über den Umweg des ESM keine Staatsfinanzierung übernehmen.

8. Bei der Ratifikation müssen die Punkte 2., 3. und 6. festgehalten werden. Dies ist ein vornehmer Hinweis an den Bundespräsidenten für die Unterzeichnung des ESM.

9. Ein einseitiger Austritt Deutschlands aus dem ESM ist bei grundlegender Veränderung der bei Beitritt maßgeblichen Umstände völkerrechtlich möglich. Eine bemerkenswerte Feststellung, weil das BVerfG nicht gezwungen war, dies klarzustellen.

10. Eine weitere Integration der EU ist nicht ausgeschlossen.

11. Der Stabilitätspakt ist zulässig, weil er nur ein Rahmen ist, der noch ausgefüllt werden muss.

12. Ob die EZB Staatsanleihen kaufen darf, ist ungeklärt. Auch dies eine sehr auffällige Feststellung, die Zweifel erkennen lässt. Hierzu will sich das BVerfG im endgültigen Urteil äußern.
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