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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Rechtsfrage Dürfen Auszahlungen aus einer Lebensversicherung auf Hartz IV angerechnet werden?

Auszahlungen aus der Kapitallebens-Versicherung dürfen beim Arbeitslosengeld II nicht als anrechenbares Einkommen gewertet werden. Das entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10. August 2016 (Aktenzeichen: B 14 AS 51/15 R).

Der Fall

Der Kläger bezog seit Oktober 2006 Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Im Juni 2009 erfuhr das Jobcenter, dass der Arbeitslose Anfang April 2008 knapp 4.600 Euro aus einer fällig gewordenen Kapitallebens-Versicherung erhalten hatte. Daraufhin hob der Jobcenter die Bewilligungsbescheide für die Monate April und Mai 2008 auf und verlangte von dem Mann außerdem eine Rückzahlung von rund 900 Euro. 

Das Jobcenter wertete die in der Auszahlungssumme enthaltenen Überschussanteile sowie den Anteil an den Bewertungsreserven als Einkommen, das auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Der Betroffene sah das anders, klagte - und gewann in drei Instanzen.

Die Urteile

Weder die Versicherungssumme selbst noch die Überschussanteile noch ein Anteil an den Bewertungsreserven zählen zum Einkommen, entschieden die Richter. Vielmehr zähle die Versicherungssumme einer Lebensversicherung bereits vor der Fälligkeit des Vertrages zum Vermögen. Auch durch seine Auszahlung an den Versicherten werde dieses Vermögen nicht zum Einkommen, erklärten die Richter eines Sozialgerichts, eines Landessozialgerichts und nun auch des Bundessozialgerichts übereinstimmend. Und da der Kläger unter dem Vermögensfreibetrag blieb, muss das Jobcenter seine Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zurücknehmen.

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