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Rechtsfrage Was bedeutet das KAGB für bereits bestehende geschlossene Fonds?

Andreas Driver, SKW Schwarz Anwälte
Andreas Driver, SKW Schwarz Anwälte
Am 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in Kraft getreten, das unter anderem für Verwaltungsgesellschaften von geschlossenen Fonds umfangreiche Verhaltens-, Organisations- und Offenlegungspflichten vorsieht.

Die betroffenen Gesellschaften müssen bis zum 21. Juli 2014 bei der Bafin eine entsprechende Erlaubnis beziehungsweise Registrierung beantragen. Eine Ausnahme gilt nach der Übergangsvorschrift des Paragrafen 353 KAGB für solche Verwaltungsgesellschaften, die nur vor dem 22. Juli 2013 geschlossene Fonds verwalten. Diese Fonds dürfen dabei seit dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen.

Eine Verwaltungsgesellschaft sollte jedoch sorgfältig prüfen, ob sie die Befreiung des Paragrafen 353 KAGB in Anspruch nehmen will. Dann dürften keine weiteren Anlagen getätigt werden.

Wirtschaftlich kann die Einhaltung der Bestimmungen des KAGB von Vorteil sein, da sie die allgemeinen Verhaltenspflichten von Fonds-Verwaltern gegebenenfalls konkretisieren. Zudem können Banken die Einhaltung der KAGB-Bestimmungen verlangen, um bei der Kreditvergabe Risiken zu verringern.

Interpretationsspielraum bleibt

Zwar könnte der Paragraf 353 KAGB so ausgelegt werden, dass bestimmte Investitionen eines Fonds nicht als Anlage im Sinne der Befreiung gelten. Dann könnten Verwaltungsgesellschaften weiterhin Investitionen tätigen, die im Fondsbesitz befindliche Vermögensgegenstände betriebsbereit halten oder verbessern.

Auch eine Refinanzierung von Portfolio-Gesellschaften, durch die sonst ein erheblich größerer Wertverlust droht, könnte weiterhin möglich sein. Es muss aber bis zu einer entsprechenden Stellungnahme der Bafin oder der Gerichte davon ausgegangen werden, dass dem Fonds jede weitere Investition verboten ist.

Es empfiehlt sich also, im Einzelfall kritisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Paragrafen 353 KAGB auch künftig eingehalten werden können und ob nicht gegebenenfalls aus anderen Gründen die Bestimmungen des KAGB berücksichtigt werden sollten .

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