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Aktualisiert am 06.02.2008 - 13:00 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Rechtsschutz: Streitpunkt Baufinanzierungsklausel

Der BGH hat festgestellt, wann die Rechtsschutzversicherung bei Fondsfinanzierungsklagen zahlen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Rechtsschutzversicherungen beschäftigt und zu zwei wichtigen Streitpunkten der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 1994 (ARB 94) Stellung genommen. Ein Punkt ist die Baufinanzierungsklausel. Diese besagt, dass „Ansprüche aus Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt“, nicht mitversichert sind.

Versicherer fassen Klausel zu weit


Die Versicherer berufen sich aber auch gern auf diese Klausel, wenn es sich um Ansprüche von Immobilienfondsanlegern gegen Banken handelt. Dabei legen sie die Bedingungen meist sehr weit auf alle Finanzierungen im Immobilienbereich aus. Der BGH hat diese weite Auslegung eingeschränkt und darauf hingewiesen, dass nur das typische Baufinanzierungsrisiko ausgeschlossen sein soll.
Im entschiedenen Fall hatte der BGH aber geurteilt, dass die Versicherung nicht zahlen muss. Der Grund: Es handelte sich um einen Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und die Gesellschafter waren im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Eine typisierende Auslegung der Klausel hält der BGH aber nicht für möglich, weil die Konzepte von Immobilienfonds außerordentlich vielseitig seien. Er machte jedoch deutlich, dass die Eigentumszurechnung der Immobilie auf den Anleger maßgeblich sei. Damit betrifft die Ausschlussklausel zum Beispiel Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft meist nicht. Das dürfte auch für GbR Fonds zutreffen, bei denen Anleger nur einen Fondsanteil und kein Miteigentum erhalten. Als zweiten Punkt hat der BGH den Eintritt des Rechtsschutzfalls erläutert. Die Versicherer verlagern diesen möglichst weit zurück, insbesondere dann, wenn der Anleger die Rechtsschutzversicherung erst nach Beitritt zum Fonds abgeschlossen hat. Dazu hat der BGH festgestellt, dass der Rechtsschutzfall erst eintritt, wenn der konkrete Verstoß passiert. Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der Versicherte seine Bank verklagt hatte, da sie sein Widerrufsrecht und damit die Rückabwicklung seines Kredits abgelehnt hatte. Das passierte zehn Jahre nach Beitritt zum Fonds. Erst in dieser Absage sah der BGH den Verstoß, auf den der Anspruch gestützt wurde.

Fazit:
Auch wenn ein Anleger eine Rechtsschutzpolice erst nach Fondsbeitritt abschließt, kann er sie für später entstandene Ansprüche nutzen. Und für den Leistungsausschluss nach der Baufinanzierungsklausel kommt es darauf an, ob der Anleger die Immobilie erwirbt oder nur eine Fondsbeteiligung; bei der Fondsbeteiligung muss die Rechtsschutzversicherung zahlen (17. Oktober 2007, Aktenzeichen: IV ZR 37/07.)


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