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Rechtssichere Kundenansprache: Was erlaubt ist und was nicht

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Krug
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Krug
Kernaussagen von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Krug, KRAMMER JAHN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:

"Die Voraussetzungen für Telefonakquise gegenüber Verbrauchern sind streng - das gilt auch für Bestandskunden."

"Eine Einwilligung des Kunden zur Telefonansprache muss vor dem Anruf erteilt worden sein - der Berater trägt die Beweislast."

"Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen bei Bestandskunden E-Mail-Marketing ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung."

"Eine Kundenansprache per Brief, der persönlich adressiert ist, ist grundsätzlich auch ohne vorherige Einverständniserklärung möglich."

DAS INVESTMENT.com: Was ist im Bereich der telefonischen Kundenwerbung für Finanzdienstleister zu beachten?

Dr. Sebastian Krug: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche im Jahr 2009 durch das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ verschärft wurden, sind streng und verbieten sogenannte Cold Callings.

Besonders restriktiv sind die Voraussetzungen für eine Telefonakquise von Verbrauchern. Zu beachten ist, dass die Vorgaben sowohl für die telefonische Ansprache von Neukunden als auch von Bestandskunden beachtlich sind.

Verstöße können zum einen im Rahmen des Wettbewerbsrechts geahndet werden, indem Verbraucherschützer oder Mitbewerber zivilrechtliche Abmahnungen initiieren.

Zum anderen unterfallen Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers zusätzlich einem Bußgeldtatbestand. Bei einer Ordnungswidrigkeit kann daher auch eine Behörde, nämlich die Bundesnetzagentur, tätig werden und Verstöße mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro ahnden.

Seite 2: Wann liegt juristisch eine eindeutige Einwilligung des Kunden vor, um anrufen zu dürfen?
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