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Rechtssichere Kundenansprache: Was erlaubt ist und was nicht

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DAS INVESTMENT.com: Finanzdienstleister leben von Neugeschäften, Anschlussgeschäften und der Folgeberatung. Die Kontaktaufnahme hierfür erfolgt zum Großteil per Telefon, also über das Telefon-Marketing. Wann liegt juristisch eine eindeutige Einwilligung des Kunden vor, um anrufen zu dürfen?

Dr. Krug: Zu unterscheiden ist zwischen der Ansprache von Verbrauchern und Unternehmern. Bei Verbrauchern ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Eine solche ist nicht automatisch gegeben, wenn der Kunde im Telefonbuch eingetragen ist oder wenn er als Bestandskunde bereits in der Vergangenheit Anrufe erhielt, selbst wenn er diese begrüßte.

Die Einwilligung muss zudem vor dem Anruf erteilt worden sein. Es genügt nicht, wenn der Kunde während des Telefonats – sei es auch gleich zu Beginn – sein Einverständnis erklärt.

Im Streitfall trägt der Berater die Beweislast für eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Es ist daher wichtig, die Einwilligung des Kunden zu dokumentieren, sich die Einwilligungserklärung idealerweise schriftlich geben zu lassen und aufzubewahren.

Da eine Einwilligungserklärung des Verbrauchers, die in ein anderes Formular integriert ist, in der Regel unzulässig ist, empfiehlt es sich, vom Kunden eine ausdrückliche, möglichst individuelle und konkrete Einwilligungserklärung mit Widerrufsvorbehalt einzuholen.

So ist es beispielsweise denkbar, eine solche Einwilligung von einer Privatperson im persönlichen (Erst-) Kontakt, zum Beispiel auch im Rahmen einer Kundenveranstaltung, schriftlich einzuholen.

Seite 3: Was ist bei der Ansprache von Unternehmen zu beachten?
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