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Rechtstipp Das ist bei der Rückabwicklung von Immobilien-Darlehen wichtig

Armin Wahlenmaier, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen: „Es sollte vor dem Darlehenswiderruf die Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut gesichert werden“.
Armin Wahlenmaier, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen: „Es sollte vor dem Darlehenswiderruf die Finanzierung durch ein anderes Kreditinstitut gesichert werden“.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12. Januar 2016 (Az.: XI ZR 366/15) eindeutige Vorgaben gemacht, wie die Rückabwicklungsansprüche eines Kreditnehmers nach dem Widerruf seines Immobilien-Darlehensvertrags berechnet werden müssen. Seitdem steht fest, dass der Darlehensnehmer unter dem Strich von seinem Kreditgeber eine Rückzahlung erhalten muss.

Auf Grundlage des BGH-Entscheids bekommt der Bankkunde einen Nutzungswertersatz für die vorherigen Zins- und Tilgungsleistungen sowie sonstigen Zahlungen an das Kreditinstitut. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) nennt als Nutzungswertersatz „mindestens“ 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszins (Urteil vom 23. Dezember 2015, Aktenzeichen: 4 U 146/14). Andere Gerichte sprechen dem Darlehensnehmer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu.

Der Ausstieg aus einem Immobilien-Darlehensvertrag wegen Fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist für den Bankkunden besonders lukrativ, falls er seinen Baukredit bereits ganz oder größtenteils zurückbezahlt hat.

Dazu folgendes Beispiel:

Der Bankkunde schließt am 19.12.2002 bei seiner Sparkasse ein Immobilien-Darlehen über 186.000 Euro ab. Der Zinssatz beträgt 4,97 Prozent, die Zinsbindung zehn Jahre. Während der Laufzeit bezahlt der Kreditnehmer monatliche Raten in Höhe von jeweils 925,35 Euro an die Sparkasse. Im Jahr 2012 ist das Baudarlehen vollständig getilgt.

Kurz vor dem Weihnachtsfest, am 7. Dezember 2015, widerruft der Sparkassenkunde seinen Darlehensvertrag. Insgesamt wurden in den davorliegenden Jahren einschließlich der Darlehenstilgung im Jahr 2012 genau 272.922,23 Euro der Kredit gebenden Sparkasse überwiesen.

Auf Grundlage des zuvor erwähnten BGH-Urteils ergibt sich ein sogenannter Nutzungsersatzanspruch von mehreren 10.000 Euro.. Bei einem Nutzungswertersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins sind dies gut 35.000 Euro. Liegt der Nutzungswertersatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, beträgt der Rückgewähranspruch des Sparkassenkunden sogar nahezu 70.000 Euro.

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