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Aktualisiert am 27.12.2016 - 15:15 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 7 Minuten

Rechtstipp für Versicherungsmakler Norman Wirth: LV-Kunden über Verlustrisiko aufklären!

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Wie weit geht die Sicherheit der Garantien einer Lebensversicherung?

Zwei Möglichkeiten der Reduzierung der Garantien werden hier vorrangig diskutiert:

1.) Die betroffene Versicherung wird selbst tätig

Hier ist Paragraf 163 Versicherungsvertragsgesetz - VVG einschlägig. Dort steht:
„Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,

2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und

3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.“


Herabsetzung der Versicherungsleistung

Alternativ ist statt höherer Prämie auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Herabsetzung der Versicherungsleistung möglich.

Versicherungsunternehmen wird gesetzlich diese Möglichkeit genommen, wenn eine unzureichende Kalkulation vorliegt. Wörtlich, wenn „ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen“.

Es wird bereits diskutiert, dass das nicht nur Änderungen der biometrischen Risiken betrifft sondern auch im Fall der Änderung der Zinssituation eintreten kann. Das führt wiederum zu der Frage, ob die derzeitige Zinssituation – für deren kurz- bis mittelfristige Änderung derzeit nicht viel spricht – kalkulatorisch hätte vorhergesehen werden können und müssen. Wenn ja, ab wann?


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