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Rechtstipp Wie Versicherungsmakler ihren Unternehmenswert bestimmen

Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Jens Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Wieviel ist das eigene Versicherungsmaklerunternehmen wert? Diese Frage sollte den in der Versicherungsvermittlung tätigen Praktiker nicht nur beim Verhandeln eines Kaufpreises im Falle der Veräußerung beschäftigen. „Auch in erbrechtlichen und familienrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Wert des Maklerunternehmens entscheidende Bedeutung zu“, erklärt Rechtsanwalt Jens Reichow.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht nennt in einem aktuellen Fachbeitrag auf der Internsetseite seiner Kanzlei als Beispiele „die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Maklers oder von Zugewinnansprüchen nach einer Scheidung“. In allen Fällen sei eine „detaillierte Wertermittlung notwendig“.

Warum das im wahren Leben wichtig ist, zeigt Reichow anhand einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2012 (Aktenzeichen: 4 UF 186/11): Vor dem OLG Köln stritt ein Versicherungsmakler mit seiner Ex-Frau um den zu zahlenden Zugewinnausgleich.

Berechnung nach dem Ertragswert

Der Anspruch berechne sich laut OLG-Entscheidung nach dem Ertragswert des am Markt veräußerbaren Maklerunternehmens, der auch die Struktur und die Dauer der Beziehungen zu den Kunden berücksichtigt.

Berechnungsgrundlage war laut Reichow der nachhaltige Unternehmensertrag. „Die besondere Strukturierung ist alsdann bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses zu berücksichtigen. Im Ergebnis führte dies dazu, dass dem Maklerunternehmen ein erheblicher Wert beigemessen wurde.“

Beim Verkauf des Maklerunternehmens sei ein hoher Wert zwar erfreulich, so Reichow weiter. „Im Scheidungs- und Erbfall hat ein hoher Unternehmenswert jedoch schwerwiegende Folgen für den Fortbestand des Maklerunternehmens.“ Abhilfe schaffe eine rechtzeitige Vorsorge, zu der auch ein Testament beziehungsweise Ehevertrag zähle.

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