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Reform des Investmentsteuergesetzes Was Stiftungen bei der Fondsbesteuerung droht

Rechtsanwälte Dr. Astrid Plantiko und Stefan Winheller
Rechtsanwälte Dr. Astrid Plantiko und Stefan Winheller
Das Bestreben, das Investmentsteuerrecht zu reformieren, ist nicht neu. Bereits 2011 hatte man ein grundlegendes Reformkonzept der Investmentbesteuerung diskutiert.

Nachdem im Jahr 2012 beschlossen worden war, das Vorhaben zunächst nicht weiter zu verfolgen, wird es nun ernst: Ende Juli 2015 wurde ein Diskussionsentwurf des neuen Investmentsteuergesetz (InvStG) vorgelegt, im Dezember 2015 folgte der Gesetzesentwurf. Ein Inkrafttreten des reformierten InvStG ist zum 1. Januar 2018 geplant.

Trennungs- statt Transparenzprinzip

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Abkehr vom Transparenzprinzip und die Einführung des Trennungsprinzips für Investmentfonds. Nach bisheriger Rechtslage ist der Investmentfonds selbst steuerbefreit, eine Besteuerung erfolgt lediglich auf Anlegerebene.

Nunmehr soll eine Besteuerung bereits auf (Publikums-)Fondsebene stattfinden. Inländische Erträge aus Dividenden und Immobilien sollen mit 15 Prozent Körperschaftsteuer besteuert werden.

Erschwernisse für gemeinnützige Organisationen

Die Einführung einer direkten Besteuerung auf Fondsebene dürfte für viele gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen, die auch in Publikumsfonds investieren, erhebliche Schwierigkeiten bergen. Denn auch sie unterliegen zunächst der 15-prozentigen Besteuerung auf Fondsebene, obwohl sie als gemeinnützige Körperschaften an sich von der Besteuerung ausgenommen sein müssten.

Der Gesetzgeber hat für gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen in dem Gesetzesentwurf allerdings zwei Verfahren vorgesehen, um eine Steuerbefreiung zu erhalten: den Antrag auf Befreiung von der Körperschaftsteuer und das Erstattungsverfahren.

Der Antrag auf Steuerbefreiung

Die neue Regelung zur Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen liest sich gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eigentlich bestrebt ist, gemeinnützige Organisationen steuerlich zu privilegieren, um ihnen unter anderem die Arbeit für die Allgemeinheit zu erleichtern, bedrückend. So ist die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung zu beantragen, zunächst an eine dreimonatige Besitzzeit gebunden.

Ferner sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Antrag auf Steuerbefreiung nicht von der gemeinnützigen Körperschaft oder Stiftung, sondern ausschließlich vom Investmentfonds gestellt werden kann. Der gemeinnützige Anleger hat damit weder eine Handhabe über noch Einfluss auf die Antragstellung. Es obliegt dem Investmentfonds, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Dass diese Regelung einen erheblichen Aufwand für den Investmentfonds darstellt, erkennt auch der Gesetzesentwurf. Daher soll der Investmentfonds von einem Befreiungsantrag Abstand nehmen können, wenn der administrative Aufwand zu hoch ist. Konkrete Vorgaben, wann von einem zu hohen administrativen Aufwand ausgegangen werden kann, macht die Gesetzesbegründung indes nicht. Die Entscheidung, einen Befreiungsantrag zu stellen, wird also allein in das Ermessen des Investmentfonds gestellt.

Diese Regelung kann für die gemeinnützigen Anleger unangenehme Folgen haben, da sie letztendlich der „Ermessensausübung“ des Fonds ausgeliefert sind. „Für die gemeinnützigen Stiftungen, die auf erlässliche Erträge angewiesen sind, dürfte sich […] die Frage stellen, ob eine Beteiligung an einem Investmentfonds unter diesen Voraussetzungen überhaupt noch vertretbar ist oder als Anlageklasse von vornherein ausscheiden müsste“, konstatiert der Bundesverband Deutscher Stiftungen in seiner Stellungnahme. Dieser Befürchtung kann man sich nur anschließen.

Denn abgesehen von der fehlenden Einflussmöglichkeit des gemeinnützigen Anlegers bürdet das Befreiungsverfahren auch den Investmentfonds unnötige Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf, die letztendlich auf den Anleger umgelegt werden. Hinzu kommt, dass der Fonds im Falle einer zu Unrecht erfolgten Steuerbefreiung als depotführende Stelle haften soll.

Es steht also zu befürchten, dass es sich nach Inkrafttreten des neuen InvStG nicht mehr rentieren wird, Publikumsfonds unter Beteiligung von nicht gemeinnützigen und gemeinnützigen Anlegern anzubieten und diese somit als wichtiges Element in der Vermögensanlage für gemeinnützige Körperschaften und Stiftungen entfallen werden.

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