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Regulierung: Die häufigsten Irrtümer der Berater

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„Kostenaufwand der Regulierung lohnt sich nicht“

Das kommt drauf an. Ein Lehrgang zum Sachkundenachweis muss je nach Anbieter und Kursdauer mit rund 1.000 bis 1.600 Euro veranschlagt werden, die Erlaubnis kostet rund 300 Euro. Hinzu kommen Prüfungsgebühren in Höhe von 300 bis 500 Euro sowie der Registereintrag mit 25 bis 40 Euro. Neben diesen einmalig anfallenden Kosten haben Kapitalanlagevermittler künftig mit laufenden Kosten für die VSH in Höhe von 600 bis 800 Euro und für den Wirtschaftsprüfer von 1.000 bis 2.000 Euro zu rechnen. Der Aufwand und die Kosten für die Bürokratie, die dem Berater durch die Regulierung im Geschäftsalltag entstehen, sind jedoch bislang schwer zu beziffern.

„Mehrere Haftungsdächer nutzen“

Es ist nicht möglich, Investmentfonds und geschlossene Fonds unter verschiedenen Haftungsdächern zu vermitteln. Sämtliche Kapitalanlagen müssen laut den gesetzlichen  Bestimmungen unter einem einzigen Haftungsdach eingereicht werden. Daher ist es wichtig, dass Vermittler ihr Haftungsdach auf das Produktspektrum, die Unterstützung des Beratungsablaufs, ihre Rechte am Bestand und die Kapitalausstattung prüfen.

„Genossenschaftsanteile fallen nicht unter die Regulierung“

Falsch. Neben Investmentfonds und geschlossenen Fonds wird auch der Vertrieb von „sonstigen Vermögensanlagen“ reguliert. Dazu gehören geschlossene Fonds, die nicht in der KG-Form konzipiert sind, stille Beteiligungen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Private Placements und auch Genossenschaftsanteile. Vermittler sonstiger Vermögensanlagen müssen ebenfalls alle Kriterien für die Erlaubniserteilung nach Paragraf 34f erfüllen.

„Zuständig ist weiter die Gewerbebehörde“


Das kann man so pauschal nicht sagen. Je nach Bundesland werden entweder die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sein. Vermittler, die bereits einen Paragraf-34c-Gewerbeschein haben, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten den neuen Paragraf 34f-Schein beantragen. Neben dem Nachweis der Sachkunde und der VSH müssen auch ordentliche Vermögensverhältnisse und die Zuverlässigkeit nachgewiesen sein.
 
„Haftungsdächler brauchen den Sachkundenachweis nicht“

Die Mitarbeiteranzeigeverordnung (Paragraf 4) regelt die Sachkunde für Mitarbeiter im Vertrieb, Vertriebsbeauftragte (Leitung) und Compliance-Beauftragte in Finanzdienstleistungsinstituten und Banken. Mitarbeiter in der Anlageberatung etwa benötigen hier einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann, zum Bankfachwirt, zum Fachwirt für Finanzberatung oder Fachberater für Finanzdienstleistungen.

„Jetzt ist alles reguliert“

Die christlich-liberale Koalition wollte die Anforderungen an Finanzberater und -vermittler in Anlehnung an das Versicherungsvermittlungsgesetz vereinheitlichen. Nach den Kapitalanlagen ist die Vermittlung von Finanzierungen ist noch nicht neu reguliert worden. Dies kann noch folgen.

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