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Aktualisiert am 13.10.2009 - 09:59 UhrLesedauer: 3 Minuten

Riester-Rente Fallbeispiel 3: Patchwork-Familie ohne Trauschein mit zwei Kindern

Für die Riester-Rente heißt das: Sie werden wie zwei Alleinstehende betrachtet, die Kinderzulagen kann derjenige beanspruchen, der auch das Kindergeld bezieht. Das ist hier ganz klassisch Eva als Mutter.

Auch klassisch: Matthias ist der Hauptverdiener. Er arbeitet bei einer Fernsehproduktion und verdient 40.000 Euro pro Jahr. Eva arbeitet als freiberufliche Journalistin, ihr letztes Jahreseinkommen lag bei 20.000 Euro. Als Selbstständige ist sie eigentlich nicht förderberechtigt und hat auch keinen abgeleiteten Anspruch über Matthias, da sie nicht verheiratet sind. Eva ist jedoch Mitglied der Künstlersozialkasse, damit rentenversicherungspflichtig und hat daher einen Anspruch auf Riester-Förderung. Evas maximaler Riester-Förderbetrag liegt für dieses Jahr bei 800 Euro. Da sie neben der Grundzulage von 154 Euro auch die beiden Kinderzulagen von zusammen 370 Euro erhält, muss sie nur 276 Euro selbst einzahlen. 66 Prozent bekommt sie vom Staat.

Matthias Riester-Förderquote ist mit 38 Prozent viel geringer.  Er erhält die Grundzulage und kann seinen Beitrag von 1.600 Euro als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Zu den 154 Euro Zulage erhält er eine Steuererstattung* von 452 Euro.

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Riester-Rente: Förderung Eva:
Gesamteinzahlung: 800 Euro
Grundzulage: 154 Euro
2xKinderzulage: 370 Euro
Eigenbeitrag: 276 Euro
Förderquote: 66%

Riester-Rente: Förderung Matthias:
Gesamteinzahlung: 1.600 Euro
Grundzulage: 154 Euro
Steuererstattung *: 452 Euro
Eigenbeitrag: 994 Euro
Förderquote: 38%

*)Die Steuererstattung wurde mithilfe des Abgabenrechners des Bundesfinanzministeriums errechnet. Unterstellt ist, dass das rentenversicherungspflichtige Einkommen dem zu versteuernden Einkommen entspricht und im betreffenden Jahr genauso hoch ist wie im Vorjahr (Basis der Riester-Förderung). Die Berechnung ist daher nur eine Annäherung, die tatsächliche Höhe hängt letztlich u.a. von den individuellen weiteren Abzügen ab.

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