Demnach müssen Beamte innerhalb der geforderten Frist der Übermittlung ihrer Gehaltsdaten zustimmen, um die Riester-Zulage zu kassieren. Passiert das zu spät, ist die Zulage weg. Das regelt Paragraf 10a des Einkommensteuergesetzes.
Liegt die Einwilligung nicht rechtzeitig vor (spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt), darf die Zulagestelle bis zur Verjährung (vier Jahre) die möglicherweise zunächst gewährte Zulage zurückbuchen. Auch eine rückwirkend verlängerte Frist kann daran nichts ändern.
Geklagt hatte eine Beamtin, die sich nicht an die Frist gehalten hatte und deshalb den Riester-Zuschuss aberkannt bekam. Da Beamte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, weiß diese auch nicht, wie viel sie verdienen. Für die Berechnung des Zuschusses braucht sie diese Daten jedoch.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das heißt, dass die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof in Revision gehen kann.