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Schadensersatzansprüche? Anwalt erklärt das Bonitätsanleihen-Verbot

Philipp Melzer ist Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland und berät Banken, Emittenten und Aktionäre.
Philipp Melzer ist Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland und berät Banken, Emittenten und Aktionäre.

Am 28. Juli 2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) den Entwurf einer Allgemeinverfügung des Verbots des Verkaufs sogenannter Bonitätsanleihen an Privatkunden veröffentlicht.

Bonitätsanleihen sind den Kreditderivaten zuzuordnende sogenannte „Credit Linked Notes“. Dabei handelt es sich um in der Regel von Banken begebene, verzinsliche Schuldverschreibungen mit der Besonderheit, dass die Rückzahlung beziehungsweise die Zinszahlungen gekürzt werden oder ausfallen, wenn ein sogenanntes Kreditereignis (Insolvenz, Zahlungsausfall, Restrukturierung oder Ähnliches) bei einem oder mehreren Referenzschuldnern eintritt. Der Referenzschuldner wird in den Anleihebedingungen referenziert, ist aber an der Bonitätsanleihe in keiner Weise beteiligt.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich bei einer Bonitätsanleihe um ein Paket aus zwei Produkten: Erstens er-wirbt der Anleger eine Anleihe der emittierenden Bank, und zweitens gewährt er ihr eine Kreditausfallversicherung auf den Referenzschuldner, wobei er die Versicherungsleistung bereits bei Abschluss vorab leistet und nur wieder zurückerhält, wenn es nicht zu einem Versicherungsfall in Form des Kreditereignisses kommt.

Die Bafin bemängelt bei Bonitätsanleihen weniger, dass dadurch die Risikotragfähigkeit eines Privatanlegers per se überschritten werde, sondern dass die Produktstruktur und die Angemessenheit ihrer Verzinsung für einen Privatanleger nicht nachvollziehbar seien. In der Regel werde ein Privatanleger weder nachvollziehen, dass sich die Bonitätsanleihe aus den vorgenannten Komponenten zusammensetze, noch werde er beurteilen können, ob der Zinszuschlag, den er im Vergleich zu einer nicht strukturierten Anleihe der emittierenden Bank erhält, eine für die von ihm eingeräumte Kreditversicherung angemessene Versicherungsprämie ist.

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So werden Bonitätsanleihen nach Untersuchungen der Bafin im Vertrieb auch als besonders gut verzinsliches Anlageprodukte vermarktet, ohne dass der Anleger nachvollzieht, dass er auch als Kreditversicherer fungiert. Die Angemessenheit des Zinszuschlags lasse sich zwar durch einen Vergleich mit dem Preis entsprechender Credit Default Swaps auf den Referenzschuldner bewerten, doch seien die Märkte, auf denen diese gehandelt werden, Privatanlegern nicht zugänglich.

Im Rahmen der für den Fall ihres Erlasses zu erwartenden gerichtlichen Überprüfung der Allgemeinverfügung wird es um die Frage gehen, ob ein Verbot der Bonitätsanleihe verhältnismäßig ist.

Bereits die Veröffentlichung des Entwurfs bringt diejenigen in eine missliche Lage, die in der Vergangenheit Bonitätsanleihen aufgelegt oder vertrieben haben. Anleger könnten versuchen, Schadensersatzansprüche abzuleiten.

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