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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

„Schießt weit über das Ziel hinaus" Kreditwirtschaft kritisiert Besteuerung von Cum-Cum-Geschäften

Die vorgesehene Regelung zur Besteuerung der Cum-Cum-Geschäfte „schieße weit über das Ziel hinaus" und führe dazu, dass auch „übliche" Geschäfte künftig strenger besteuert werden, warnen der Bundesverband deutscher Banken und die deutsche Kreditwirtschaft in einer Stellungnahme. Einschränkungen seien „dringend notwendig", um sicherzugehen, dass ausschließlich die Missbrauchsfälle erfasst werden und schädliche Auswirkungen auf den Kapitalmarkt vermieden werden, fordern die Verbände in einer Stellungnahme zur Anhörung des Finanzausschusses am Montag im Bundestag.

Bei Cum-Cum-Geschäften geht es um den Handel von Aktien um den Dividendenstichtag herum, mit dem Ziel, eine Besteuerung der Dividende zu verhindern. Kurz vor der Ausschüttung werden Aktien dabei von einem Investor auf den anderen übertragen - entweder durch einen Verkauf und anschließenden Rückkauf oder durch eine gebührenpflichtige Wertpapierleihe. Dadurch kommt es zu einem von den Finanzbehörden ungewünschten Steuereffekt: Durch den Rückerwerb der Aktie fallen Verluste an, die in einen Steuervorteil verwandelt werden, den sich Veräußerer und Erwerber teilen.

Im Februar hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, um Cum-Cum-Geschäfte mittels einer Haltefrist einzudämmen. Die Bundesregierung plant für Anteilsscheine eine Mindesthaltefrist von 45 Tagen für die Erstattung der Kapitalertragssteuer bei Dividenden. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend ab Januar dieses Jahres gelten.

Der Verband der Auslandsbanken in Deutschland äußerte „große Bedenken" mit Blick auf die praktische Umsetzung und Wirksamkeit der Regelung im Kampf gegen den Steuermissbrauch. „Es dürfte in einem Massenverfahren in der Praxis kaum möglich sein, die Einhaltung der 45-Tage-Frist nachzuweisen", warnt der Verband der ausländischen Banken. Zudem drohen nach Ansicht des Bankenverbandes EU-rechtliche Probleme aufgrund einer Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Anlegern. Statt der vorgeschlagenen Haltefrist regt der Verband eine Pauschalbesteuerung von 5 Prozent an.

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