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Schreiben an Riester-Kunden in der Kritik DWS reagiert auf Abmahnung der Verbraucherzentrale

Beratungsgespräch in einer Filiale der Deutschen Bank: Ein Anschreiben der konzerneigenen Fondsgesellschaft DWS an Kunden mit Riester-Fondssparplänen zur Altersvorsorge ist jetzt von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bemängelt worden.
Beratungsgespräch in einer Filiale der Deutschen Bank: Ein Anschreiben der konzerneigenen Fondsgesellschaft DWS an Kunden mit Riester-Fondssparplänen zur Altersvorsorge ist jetzt von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bemängelt worden. | Foto: Deutsche Bank AG
Niels Nauhauser, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

„Im November 2017 wurden Verbraucher, die bei der DWS (Deutschen Asset Management Investment GmbH) einen Riester Fondssparplan DWS Toprente sowie DWS Riesterrente Premium abgeschlossen hatten, über anstehende AGB-Änderungen informiert“, berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Und kritisiert: „Wer der Änderung widersprach, wurde von der DWS mit einem Schreiben unter Druck gesetzt.“ 

Die beschuldigte Fondsgesellschaft der Deutschen Bank relativiert diese Aussage: „Die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betraf allein ein Antwortschreiben der DWS für Kundenwidersprüche zu Änderungen der DWS Depot-AGBs“, heißt es in einer Stellungnahme, die der Redaktion vorliegt. 

DWS prüft Prozesse und Standardschreiben 

Demnach erhielten auch die Riester-Kunden die entsprechende Post, obwohl ihre fondsbasierten Altersvorsorgeprodukte nur mittelbar von den neuen Regeln für Depotkunden (siehe Musteranschreiben zu den neuen AGBs für das DWS Investmentkonto) betroffen sind. 

Und weiter: „Die DWS hat die Abmahnung zum Anlass genommen, die internen Prozesse und Standardschreiben für den Umgang mit Widersprüchen zu AGB-Änderungen gerade auch im Altersvorsorgebereich entsprechend zu überarbeiten.“ 

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Vertriebsprovisionen werden einbehalten 

Bei den Beschwerden, die DWS-Kunden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg äußerten, ging es konkret um eine „Klausel, mit der die DWS die Vertriebsprovisionen einbehalten wollte, die Verbrauchern dem Gesetz nach zustünden“, erklären die Stuttgarter Verbraucherschützer das mutmaßliche Druckmittel der Fondsgesellschaft. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen DWS Depots

  1. Verzicht des Anlegers auf die Herausgabe von Vertriebsfolgeprovisionen

… Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die depotführende Stelle die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an sie geleisteten Vertriebsfolgeprovisionen behält …
… Insoweit treffen der Anleger und die depotführende Stelle die … Vereinbarung, dass ein Anspruch des Anlegers gegen die depotführende Stelle auf Herausgabe der Vertriebsfolgeprovisionen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die depotführende Stelle … die Vertriebsfolgeprovisionen an den Anleger herausgeben.

Der Hamburger Maklerpool Netfonds betont in einem Eintrag im firmeneigenen Blog zu diesem Thema: „Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass damit nicht die Vergütung in Form von Bestandsprovisionen an Sie als Vermittler gemeint ist.“ 

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