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Aktualisiert am 27.01.2020 - 11:01 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

„Seitenhieb für die Versicherungswirtschaft“

Thomas Zacher
Thomas Zacher

DAS INVESTMENT.com: Der BFH hat entschieden, dass auf Provisionsanteile, die ein Fondsvermittler aus von Untervermittlern abgeschlossenen Geschäften erhält, in bestimmten Fällen Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Was heißt das konkret?

Thomas Zacher
: Der BFH hat entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung dann nicht in Betracht kommt, wenn der übergeordnete Vermittler im Wesentlichen administrative Tätigkeiten wie Anwerbung, Schulung und Überwachung der ihnen nachgeordneten Untervermittler vornahm. Aus prozessualen Gründen hatte der BFH dabei den vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, nachdem feststand, dass bei der Vermittlung der Fondsprodukte, um die es dort ging, der Kläger kaum noch in Verbindung mit den einzelnen Vermittlungsvorgängen stand. Dies bedeutet nicht, dass in der Regel Provisionsanteile aus von Untervermittlern abgeschlossenen Geschäften umsatzsteuerpflichtig sind; eine solche Regel gilt nach Auffassung des BFH nur dann, wenn nach Vertragslage und praktischer Handhabung der Bezug zum konkret vermittelten Geschäft verloren gegangen ist.

DAS INVESTMENT.com: Wie kann man den für die Steuerpflicht entscheidenden persönlichen Beitrag des Vermittlers exakt fassen?

Zacher: Entscheidend ist, dass sich die Vermittlungstätigkeit noch auf jedes „einzelne Geschäft, dass vermittelt werden soll, bezieht“, so der BFH. Wenn dies gewährleistet ist, erkennt der BFH auch in seinem neuen Urteil das arbeitsteilige Zusammenwirken bei mehrstufigen Vertriebsformen als nicht umsatzsteuerschädlich an. Es muss daher die Möglichkeit bestehen, substanziell auf das Zustandekommen des vermittelten Geschäfts einwirken zu können, sei es auch zum Beispiel durch eine individuelle Prüfung von Negativmerkmalen. Nicht ausreichend sind allgemeine Führungs- oder Backofficetätigkeiten sowie die rein „mechanische“ Bearbeitung, wie sie zum Beispiel in Rechenzentren stattfindet.

DAS INVESTMENT.com: Müssen betroffene Vertriebe nun jeden Einzelfall eines Untervermittlers prüfen?

Zacher: Vertriebe sollten sicher stellen, dass auch bei der Einschaltung von Untervermittlern konkrete und noch substanzielle Steuerungsmöglichkeiten für die übergeordneten Hierarchiestufen im Hinblick auf jeden einzelnen Fall verbleiben und dies in der Praxis auch so gehandhabt wird. Reine „Vertragskosmetik“ nützt herbei nichts. Der BFH stellt dabei ausdrücklich auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ab, so dass nicht jede einzelne Vermittlungsleistung, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend bleibt.

DAS INVESTMENT.com: Welche Relevanz hat das Urteil?

Zacher: Das Urteil betrifft im Prinzip die Vermittlung aller gängigen Anlageprodukte und auch die Kreditvermittlung, in eingeschränktem Maße auch die Versicherungsvermittlung. Gefährdet sind vor allem die auf hoher Hierarchiestufe tätigen Vermittler, da hier aufgrund der entsprechenden Führungs- und Organisationsaufgaben der Bezug zum einzelnen Geschäft schon einmal verloren gehen kann. Daneben kann auch die unterste Vertriebsstufe der reinen Tippgeber getroffen sein, da diese ja aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerade keinen substanziellen Beitrag zum eigentlichen Vermittlungsvorgang leisten dürfen. Den „vollqualifizierten“ Vermittler an der Kundenfront betrifft das Urteil hingegen wenig.

DAS INVESTMENT.com: Der GDV hat flugs in einer Erklärung bestritten, dass das Urteil auch auf den Vertrieb von Versicherungen anzuwenden sei. Pflichten Sie dem bei? Was ist mit anderen Anlageformen, zum Beispiel geschlossenen Fonds?

Zacher: Tatsächlich betrifft das Urteil nicht die Versicherungsvermittlung, sondern die Vermittlung von Fondsanteilen. Der BFH betont darüber hinaus, dass wegen dem im Hinblick auf die Versicherungsvermittlung etwas anderen Wortlaut der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift (Paragraf 4 Nr. 11 UStG) beide Fälle nicht zwingend gleich zu behandeln wären. Trotzdem gibt es in dem Urteil einen kleinen Seitenhieb für die Versicherungswirtschaft. Der BFH spricht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Oktober 2008 an und meint, dass dort die Finanzverwaltung im Hinblick auf eine lediglich einmalige Prüfung und Genehmigung von Musterverträgen im standardisierten Geschäft von Versicherern etwas zu großzügig gewesen sei. Auch hier sollten man künftig darauf achten, dass noch eine substanzielle Einwirkungsmöglichkeit auf das einzelne versicherte Vermittlungsgeschäft – zum Beispiel durch Prüfung – verbleibt, was der GDV in seiner Stellungnahme auch anspricht. Wir hatten dies unseren Mandanten aus dem Versicherungsvertrieb schon immer empfohlen.

DAS INVESTMENT.com: „Reguläre“ Provisionen der Vermittler sind bislang steuerfrei. Dies wurde vor wenigen Jahren auf politischer Ebene bereits hinterfragt. Kann man sicher davon ausgehen, dass dies im Zuge der erfolgten und weiteren EU-Regulierung des Finanzmarktbereichs so bleiben wird?

Zacher: Der Sinn der Umsatzsteuerbefreiung für Finanzdienstleistungen einschließlich des Vertriebes von Finanz- und Versicherungsprodukten besteht darin, die Vergütungen im Sinne des Verbrauchers, der die Umsatzsteuer letztlich zu zahlen hat, gering zu halten. Ich sehe nicht, dass derzeit auf EU-Ebene dieses Ziel generell hinterfragt würde, zumal die Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen einen immer größeren Raum, auch im normalen Leben des Verbrauchers einnimmt. Ich glaube auch, dass eine Grenzziehung zwischen „guten“, dem allgemeinen Verbraucherinteresse dienenden Finanzdienstleistungen und „schlechten Luxusfinanzdienstleistungen“ schwierig sein wird, weshalb ich für den Grundsatz der Umsatzsteuerbefreiung optimistisch bleibe.

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