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Aktualisiert am 28.01.2020 - 17:05 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 7 Minuten

Serie: Ilse Aigners 10 Thesen zur Finanzberatung im Expertencheck – Teil IV: Informationspflichten und Honorarberatung

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These 7: INFORMATIONSPFLICHTEN

Die These des BMELV: Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Der Verbraucher ist hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden.

zu These 7 nimmt Stellung: Peter König, Geschäftsführer Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management DVFA

Die Forderung ist von größter Bedeutung und sollte umgesetzt werden. Dabei ist zunächst wichtig, dass man die Begriffe ändert: Ein Gespräch mit einem Bankmitarbeiter, in dem es lediglich um die Vermittlung von einzelnen Produkten auf Provisionsbasis geht, ist keine Anlageberatung und sollte so gar nicht bezeichnet werden.

Es handelt sich hierbei um eine Anlagevermittlung oder um ein Vertriebsgespräch. Diese Gespräche sind in der Praxis auch der Normalfall, sie finden laufend mit allen Kunden statt. Bei einer pragmatischen Umsetzung muss man hier außer der Bezeichnung gesetzlich gar nichts ändern, sonst werden diese alltäglichen Gespräche überfrachtet und überreguliert.

Wichtig wäre es dann, die eigentliche Anlageberatung neu zu definieren: Sie kann nie auf Basis von Provisionen, sondern nur auf Honorarbasis stattfinden, wobei es der einzelnen Bank überlassen ist, wie das Preismodell ausgestaltet wird (es ist nicht auszuschließen, dass eine Bank dies auch kostenlos anbietet, zum Beispiel bei Kundenwerbeaktionen).

Eine Anlageberatung findet auch nicht laufend statt, sondern nur bei besonderem Anlagebedarf oder einer Änderung der Lebensumstände, und immer bei einer Erstberatung des Kunden. Sie wird nicht von Vermittlern durchgeführt, sondern von besonders qualifizierten Anlageberatern der Bank, oder eben von qualifizierten freien Honorarberatern.

Vorgeschriebener Inhalt ist eine mittelfristige Finanzplanung auf Basis der Kundenpräferenzen mit einem Vorschlag zur Strukturierung der Kapitalanlagen. Letztere zählt heute gar nicht zur Anlageberatung, ist aber eigentlich der Kern. Wenn dabei auch einzelne Produkte zur Sprache kommen, müssen zwingend Vor- und Nachteile im Gespräch dargestellt und dokumentiert werden.

Die Auswirkungen auf die Branche sind nicht zu unterschätzen, denn von vielen Anbietern muss diese Dienstleistung überhaupt erst geschaffen werden. Die Vorteile lägen aber in der Chance auf eine nachhaltige Beziehung zum Kunden und - gerade in der heutigen Situation - dem Wiedergewinnen von Vertrauen. Es führt hingegen zu nichts, wenn Vermittlungsgespräche weiterhin als Anlageberatung bezeichnet werden, nur mit der Auflistung der Provisionen im Kleingedruckten.


Stellung nimmt Dieter Rauch, Verbund Deutscher Honorarberater VDH GmbH

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