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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Serie Makler-Tipps zur BU-Beratung, Teil 3 So gehen Berater und Kunden bei Falschdiagnosen vor

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„Somit kann es vorkommen, dass der behandelnde Arzt in seiner Patientenakte eine ganz andere Diagnose vermerkt hat, als der Kunde vielleicht in Erinnerung behalten hat“, schreibt Schösser. Außerdem sei es leider auch nicht ausgeschlossen, dass das ein oder andere Mal eventuell sogar eine niemals existierende Diagnose in den Patientenakten vermerkt wurde. Dies könnte durch ein Versehen (wo gearbeitet wird, können auch Fehler passieren), durch Zuordnungsprobleme (vorhandene Schlüssel passt nicht eindeutig zum Krankheitsbild) oder dergleichen geschehen.

Was ist zu tun?

Der erste Schritt ist also immer, die Krankenakte anzufordern, rät Schösser. Stellt der Versicherte dann unrichtige Vermerke, Diagnosen und dergleichen fest, so kann er noch vor dem BU-Vertragsabschluss reagieren und zum Beispiel mit dem Arzt über eine Richtigstellung / Klarstellung in den Akten sprechen.

„Wenn der Behandler dies verwehrt oder eventuell schon in Rente ist, kann eventuell ein anderer Arzt durch eine neue Untersuchung hier für Aufklärung sorgen“, so Schösser weiter. Sicherlich ist diese Situation dann immer sehr individuell. „Man stelle sich aber nur einmal die Situation vor, wenn Jahre nach dem Vertragsabschluss der Berufsunfähigkeitsfall eintritt, und erst da die falsche Aktenlage zu Tage kommt - unter Umständen ist es dann sogar noch schwieriger einen Arzt um Richtigstellung der Patientenakte aufzusuchen.“

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