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So will Ilse Aigner die Honorarberatung regulieren

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5. Vergütung

Der Honorarberater darf nur vom Kunden vergütet werden. Er muss den Kunden vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichten. Das BMELV hält Vergütungsregelungen wie bei Rechtsanwälten oder Architekten für Honorarberater für „wünschenswert“, diese seien für die gesetzliche Regelung des Berufsbildes indes nicht zwingend notwendig.


6. Unabhängigkeit

Honorarberater müssen in ihren Entscheidungen von den Produktanbietern unabhängig sein. Grundsätzlich dürfen zwischen Honorarberater und Produktanbietern keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen.

Ein Honorarberater muss seine Empfehlungen unabhängig treffen können. Betreiben Finanzdienstleister neben dem Vertrieb auf Provisionsbasis auch Honorarberatung, muss es für die Honorarberatung einen strikt getrennten Geschäftsbereich geben oder ein Tochterunternehmen gegründet werden, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist.


7. Provisionen

Da laut Angaben des BMELV viele Versicherungs- und Anlageprodukte ohne eingerechnete Provisionen oder Rückvergütungen auf dem Markt nicht erhältlich sind, denkt man darüber nach, entweder die Anbieter zur Bereitstellung ihrer Produkte zu Nettotarifen zu verpflichten oder die Honorarberater zur Durchleitung der Provision an den Kunden zu berechtigen.

Das Aigner-Ministerium bevorzugt letzteren Weg, weil die „Durchleitung der Provision besser mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar“ sei. Im Versicherungsbereich müsste dazu das Provisionsannahmeverbot (Paragraf 34e Absatz 3 der Gewerbeordnung) und das auf Paragraf 81 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gestützte Provisionsabgabeverbot aufgehoben werden.


8. Übergangsregelung

Um die Honorarberatung zu fördern und eine „hinreichend große Zahl auf dem Markt“ zu schaffen, soll der Übergang von der provisionsgestützten zur Honorarberatung erleichtert werden. Für einen begrenzten Zeitraum sollen bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt werden können, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf Honorarbasis begründet werden können.
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