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Aktualisiert am 27.01.2020 - 11:00 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Spekulationssteuer: Seit 1999 verfassungsgemäß

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Die Gerichte beschäftigen sich seit Jahren damit, ob diese Spekulationssteuer verfassungswidrig ist. Bereits 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Besteuerung privater Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nichtig seien. Die Entscheidung fußte darauf, dass es der Finanzverwaltung nicht möglich war zu prüfen, ob die Privatanleger die Steuer ordnungsgemäß abgeführt haben. Mit anderen Worten: Der Steuerehrliche ist der Dumme – und das darf nicht sein. Der Gesetzgeber hat daraufhin das Kontenabrufverfahren eingeführt. Danach kann die Finanzverwaltung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) abfragen, bei welchen Kreditinstituten die betreffende Person Konten oder Depots unterhält. Der Bundesfinanzhof (BFH) stufte im November 2005 (Aktenzeichen: IIIIV R 49/04) die Besteuerung jetzt als verfassungsgemäß ein. Hiergegen erging eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Aktenzeichen: 2 BVR 294/06). Einige Finanzgerichte (FG), zuletzt das FG München am 11. Oktober 2007, entschieden daher zunächst, dass entsprechende Steuerbescheide noch nicht vollzogen werden.
Der BFH hat nun diesen Beschluss kassiert. Die Steuer sei verfassungsgemäß, das Kontenabrufsystem biete eine ausreichende Kontrollmöglichkeit. Damit könne das Gesetz gleichmäßig vollzogen werden, und zwar für die Jahre ab 1999. Am 24. Januar 2008 bestätigte das BVerfG diese Ansicht. Damit ist jetzt endgültig klar: Für Veranlagungszeiträume ab 1999 gilt die Steuerpflicht. Wer eine Aussetzung der Vollziehung erfolgreich eingeklagt hatte, sollte jetzt die Steuern schleunigst nachzahlen.  Der Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleis tung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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