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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Stephan Michaelis „Erfolgsabhängige Vergütung für PKV-Tarifwechsel legitim“

Stephan Michaelis ist Gründer der Hamburger Kanzlei Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
Stephan Michaelis ist Gründer der Hamburger Kanzlei Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.
„Kann es richtig und gewünscht sein, dass weder der Versicherungsmakler noch der Versicherungsberater ein angemessenes erfolgsabhängiges Honorar beim Kunden für eine Tarifoptimierung der privaten Krankenversicherung abrechnen darf?“ Das fragt Stephan Michaelis in einem aktuellen Gastbeitrag für Cash.Online.

Der Gründer der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte kommentiert darin ein Urteil des Landgericht Saarbrückens vom 17. Mai (Aktenzeichen: 14 O 152/15). Dem Richterspruch zufolge ist das für Versicherungsberater geltende Verbot eines Erfolgshonorares bei einem PKV-Tarifwechsel auch für Versicherungsmakler gültig.

Das Hauptargument der Saarbrücker Richter: Da der „gleiche Versicherungsvertrag“ bestehen bleibe, fehle es an einer Vermittlung. Doch laut Michaelis sei der Vermittlungsbegriff wie in der EU-Vermittlerrichtlinie weit auszulegen. Und die Beratung eines Bestandskunden könne auch nicht als unerlaubte Rechtsberatung angesehen werden.

„Angemessene Partizipation des Versicherungsmaklers“

„Die erfolgreiche Vermittlung eines Tarifwechsels berechtigt meines Erachtens dazu, eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren“, kommentiert Michaelis. „Die angemessene Partizipation des Versicherungsmaklers an der Prämienersparnis seines Kunden kann daher nicht als unangemessene Benachteiligung qualifiziert werden.“

Der Hamburger Fachanwalt für Versicherungsrecht verweist darauf, dass die Entscheidung des Landgerichtlichts Saarbrücken noch nicht rechtskräftig ist: Möglicherweise könne „eine erforderliche Korrektur“ durch das Oberlandesgerichte erfolgen.

„Oder wir vertrauen darauf, dass der BGH die nötige Weitsicht hat, um die Verbraucherinteressen auch wirklich durch den ungebundenen Versicherungsvertrieb sicherzustellen.“ Denn die Versicherer würden ihre Kunden nicht freiwillig auf die gesetzlichen Möglichkeiten eines Tarifwechsels nach Paragraf 204 VVG eindringlich beraten.

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