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Steuerberater erklärt „Steuerfreiheit von Fonds-Altbeständen wird ausgehebelt!“

Die Steuererklärung gehört zu den unbeliebtesten Finanzangelegenheiten.
Die Steuererklärung gehört zu den unbeliebtesten Finanzangelegenheiten. | Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Boris Reichenauer ist Steuerberater für internationales Steuerrecht.

Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv wieder angeschafft“. Mit diesem bürokratischen Akt wird die zuvor garantierte Steuerfreiheit von Altbeständen ab 2018 ausgehebelt. Denn für alle vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauften Fondsanteile galt bisher ein Bestandsschutz: Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot gehalten haben, konnten die bei einem späteren Kauf realisierten Kursgewinne in jedem Fall vollständig steuerfrei einstreichen.

Nur Gewinne aus Altanteilen, die bis Ende 2017 tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben aber ab 2018 stets komplett steuerfrei. Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 entstehen, werden dagegen nur bis 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Jeder Euro über diesem Steuerfreibetrag wird künftig steuerpflichtig sein.

Bei Wegfall der Abgeltungssteuer droht hohe Steuerbelastung!

Die mögliche Steuerlast für ab 2018 realisierte Kursgewinne mit Altfonds könnte durch einen Systemwechsel noch deutlich größer werden. Es gibt seit Jahren Forderungen der SPD und der Grünen, nach einer Abschaffung der Abgeltungssteuer. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bundesfinanzminister dieser Forderung nachgibt, scheint nach neuesten Verlautbarungen aus Regierungskreisen sehr hoch.

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Kapitalerträge würden dann wieder mit dem persönlichen Steuersatz besteuert und der liegt derzeit bei maximal 45 Prozent.

Neue Regeln für Fondsausschüttung

Neben den Änderungen bei realisierten Kursgewinnen mit Altfonds müssen sich Anleger auch auf neue Regeln bei Fondsausschüttungen einstellen.

Aktienfonds werden ab 2018 bereits auf Fondsebene 15 Prozent Kapitalertragsteuer abgezogen, wenn sie deutsche Dividenden vereinnahmen. Um diese Abgabenlast auszugleichen, werden Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger teilweise von der Steuer freigestellt. Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent; für Mischfonds mit einem Aktien-anteil von mindestens 25 Prozent sind Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen, und für Mischfonds mit geringerem Aktienanteil wird es dagegen überhaupt keine Freistellung geben.

Liegen die Kapitalerträge unter dem Sparerfreibetrag (801 Euro Singles, 1602 Euro zusammen Veranlagte) laufen die Freistellungen ins Leere. Betroffene erhalten dann auf Fondsebene steuerlich vorbelastete Ausschüttungen, profitieren aber nicht von den Teilfreistellungen.

Boris Reichenauer erläutert die steuerrechtlichen Konsequenzen für Versicherungslösungen und Berater auch in einem Vortrag bei der Honorarberater-Konferenz am 29.Juni 2017 im Schlosshotel Kassel. Daneben erhalten teilnehmende Praktiker ein Handout für Ihre Beratung.

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