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Steuerliche Absetzbarkeit von Termingeschäften

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Ohne Ausgleich kein Termingeschäft

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) verneint. Er hat vielmehr seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, nach der Verluste aus Termingeschäften bei Privatanlegern steuerrechtlich nur dann von Bedeutung sind, wenn der Anleger durch die Beendigung des Termingeschäfts einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder sonstigen Vorteil erlangt. Daran fehle es, wenn der Anleger von seinen Rechten – beispielsweise auf einen Differenzausgleich – keinen Gebrauch mache und sie stattdessen verfallen lasse.

Da es neben der Zahlung des Kaufpreises, also den Anschaffungskosten des Anlegers für die Zertifikate, nicht zu einer weiteren Zahlung kam, lag nach Auffassung des BFH kein Termingeschäft vor. Der BFH betont aber in seiner Entscheidung erstmals ausdrücklich, dass diese Grundsätze ausschließlich Termingeschäfte betreffen, die nach den Regelungen vor Einführung der Abgeltungsteuer zu beurteilen sind. In dieser deutlichen Abgrenzung liegt die Bedeutung der Entscheidung für das aktuelle Recht.

Denn ganz im Gegensatz dazu will die Finanzverwaltung bisher Verluste aus dem Verfall von Termingeschäften auch unter der Abgeltungsteuer nicht anerkennen. Im Interesse der Anleger wäre wünschenswert, dass die Finanzverwaltung diese Position auf Grund des Hinweises durch den BFH überdenkt.

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