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Steuerrecht „Die Ferienimmobilien-Party ist vorbei“

Finca auf Mallorca: Deutsche Besitzer einer spanischen Luxusimmobilie, bei denen in der Regel eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada als Eigentümerin im Grundbuch geführt wird, werden vom Finanzamt ab sofort strenger beobachtet.
Finca auf Mallorca: Deutsche Besitzer einer spanischen Luxusimmobilie, bei denen in der Regel eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada als Eigentümerin im Grundbuch geführt wird, werden vom Finanzamt ab sofort strenger beobachtet. | Foto: Manuel Fruth / pixelio.de
Rechtsanwalt Michael Olfen, Kanzlei Jatzek König Olfen

Bankverbindung und Kontoinhaber sowie das Guthaben plus die vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Versicherungen oder der Veräußerung von Finanzvermögen ­ Das alles melden Banken in Deutschland seit Ende September dem Bundeszentralamt für Steuern mit Dienstsitzen in Bonn und Berlin sowie Schwedt und Saarlouis. Von dort gehen die Daten automatisch an den Wohnsitzstaat der ausländischen Kunden deutscher Institute.

Ebenso liefern auch die Steuerbehörden in Spanien und den anderen 48 der später einmal mehr als 100 Staaten, die vom Beginn an beim automatischen Austausch von „Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ dabei sind, ihre Erkenntnisse an ihre deutschen Kollegen. Sie haben die entsprechenden Transaktionen auf den Konten ihrer Banken für das Jahr 2016 dokumentiert.

Rapider Anstieg der Verfahren beobachtet

Die Ankündigung des Datenaustauschs hat in Deutschland viele Besitzer von Auslandsvermögen aufgeschreckt, berichtet Rechtsanwalt Michael Olfen von der Hamburger Kanzlei Jatzek König Olfen. „Wir beobachteten bereits einen rapiden Anstieg der Verfahren, der jetzt noch einmal anziehen dürfte.“ Sein Fazit zum Beginn der engeren Zusammenarbeit der internationalen Steuerbehörden, die hierzulande sehr viele Besitzer von Zweitwohnungen in Urlaubsländern betrifft: „Die Ferienimmobilien-Party ist vorbei.“

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Dennoch empfiehlt Olfen: „Man sollte nicht in Panik verfallen. Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden entgegenkommend sind, wenn Nacherklärungen unverzüglich und vollständig in ordentlicher Form eingereicht werden.“ Problematisch seien aber die „Fälle, in denen das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.“

Schärfere Strafen bei Steuerhinterziehung

„Dann ist der Spielraum schon wesentlich eingeschränkter“, erklärt Rechtsanwalt Olfen. „Die Tendenz geht eindeutig hin zu einer massiven Verschärfung von Strafen bei Steuerhinterziehung.“ Der Bundesgerichtshof sei „der Ansicht, dass eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall grundsätzlich bereits ab einer vorsätzlichen Verkürzung von 50.000 Euro zu werten ist.“

Um der darauf stehenden Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe pro Tat zu entgehen, rät Olfen beispielsweise Gesellschaftern einer spanischen Sociedad Limitada (SL) zu einer Berichtigung und gegebenenfalls einer Selbstanzeige, sofern diese noch nicht versperrt ist. Zudem sei die Auflösung der SL in vielen Fällen wegen der steuerrechtlichen Änderungen sinnvoll.

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