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Streitfrage: Dürfen Makler zum Tarifwechsel in der PKV beraten?

Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte Berlin.
Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte Berlin.
Der Fall

Ein Kunde forderte von seinem Versicherungsmakler die Vergütung, die er für den Tarifwechsel in der PKV bezahlte, zurück. Seine Begründung: Durch die Vertragsänderung spare er zwar Beiträge, werde aber in einigen Punkten, wie dem Selbstbehalt für ambulante Behandlungen, schlechter gestellt als zuvor. Der Makler habe sich ungerechtfertigt bereichert, da es ja zu erheblichen Vertragsverschlechterungen gekommen sei, so der Kläger. Zudem hätte der Makler ihn von Gesetzes wegen gar nicht beraten dürfen. Daher wäre der Vertrag nichtig.  

Das Urteil


Das Amtsgericht Schwäbisch Hall gab dem Kunden mit Urteil vom 1. Juni 2012 (Aktenzeichen 5 C 80/11) recht.  

Das meint der Experte


Das Urteil mag im Ergebnis zwar richtig sein, in der Begründung ist es auf jeden Fall mehrfach rechtsfehlerhaft. Das Gericht verkennt in seiner Argumentation gleich mehrere Aspekte des Vermittlerrechts. Insbesondere meint das Gericht, dass ein Versicherungsmakler seine privaten Kunden in Versicherungsangelegenheiten nicht rechtlich beraten darf. Dies sei ausschließlich Versicherungsberatern vorbehalten.

Das Gericht verkennt, dass das wesentliche Alleinstellungsmerkmal der Versicherungsberater einzig die in Paragraf 34 e Gewerbeordnung gesetzlich geregelte Tatsache ist, dass sie von einem Versicherungsunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig sind. Eine rechtliche Beratung des Verbrauchers gegen Entgelt ist gemäß Paragraf 34 d GewO mit Blick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig.

Sie stellt eine sogenannte Annextätigkeit, also die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Rechtsberatung, dar. Schließlich gehört eine umfassende Aufklärung über alle Aspekte der abgeschlossenen Versicherung zum Berufsbild des Versicherungsmaklers.

Ebenfalls zulässig und sogar regelmäßig Pflicht eines Maklers ist es, Versicherungsverträge umzugestalten oder an geänderte Risikoverhältnisse anzupassen. Wenn eine Tätigkeit aber erlaubt ist, muss sie auch vergütet werden dürfen.

Insofern können auch Beratungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, die aufgrund eines bestehenden Maklermandates an den Kunden erfolgen, separat vergütet werden, wenn für diese Anlässe eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Dem – nicht rechtskräftigen – Urteil ist leider nicht zu entnehmen, ob der betreffende Versicherungsvertrag bereits von dem Makler vermittelt wurde oder er den Kunden im Rahmen eines Maklermandats betreute.

Sollte Ersteres der Fall sein, dürfte das Urteil in der nächsten Instanz sicherlich nicht bestätigt werden. Sollte jedoch der Makler ausschließlich und von vornherein nur für den Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft beauftragt worden sein, dürfte tatsächlich die Grenze einer Maklertätigkeit überschritten worden sein und das Urteil Bestand haben

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