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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Streitfrage Kann sich die Beweislast bei einer PKV-Vermittlung umkehren?

Das Urteil Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass sowohl Sparkasse als auch PKV-Anbieter den Kläger so zu stellen haben, als wäre er in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben (Geschäftszeichen I-20 U 116/13, nicht rechtskräftig). Das meint der Experte Empfiehlt ein Versicherungsvertreter einem gesetzlich Krankenversicherten den Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV), muss er den Kunden sehr genau über diesen Schritt beraten und das auch dokumentieren. Fehler führen zur Umkehr der Beweislast und zu Schadenersatz, wie das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Der damals 56-jährige Kunde wandte sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden wollte. Dabei zeigte er auch Interesse an einer Zusatzversicherung zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach mehreren Jahren Arbeitslosigkeit war der Kunde 2008 freiberuflich als gesetzlicher Betreuer tätig. Er hatte nur eine geringe staatliche Rente zu erwarten. Trotzdem empfahl ihm die Mitarbeiterin der Sparkasse den Abschluss einer PKV. Dabei klärte sie den Kunden nicht über die Nachteile des Wechsels auf, nämlich dass die PKV-Beiträge im Gegensatz zu GKV-Beiträgen einkommensunabhängig sind und wegen fehlender Altersrückstellungen die Gefahr deutlicher Beitragssteigerung im Alter bestünde. Genau Letzteres passierte, weshalb der Kunde einige Jahre später Schadenersatz verlangte.

Der Fall landete vor Gericht, mit obigem Ausgang. Das Urteil wirkt sich für den Kläger vor allem bei Beginn seiner Rente aus, weil der Beitrag nun einkommensabhängig berechnet werden muss und sich deutlich verringert. Von Bedeutung ist das Urteil, weil die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflichten zwar grundsätzlich derjenige trägt, der sich auf eine solche Beratungspflichtverletzung beruft – in diesem Fall der Kläger. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation kann sich die Beweislast aber umkehren. Versicherer und deren Vertreter müssen dann beweisen, dass sie ordentlich beraten haben. Im vorliegenden Fall war das „nicht einmal im Ansatz“ der Fall, so die Richter. Zudem zeigt das Urteil die Risiken, denen sich private Versicherungsgesellschaften aussetzen, wenn sie sich für den Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte großer, eher ungeschulter Organisationsformen als gebundene Vertreter bedienen. Das sind oftmals mangelhafte Strukturen, bis hin zur nicht vorhandenen Qualifikation. Fehler im Kundengespräch muss sich dann die private Versicherungsgesellschaft zurechnen lassen.

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