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Streitfrage: Müssen Schiffsfonds-Anleger Ausschüttungen immer zurückzahlen?

Heinz-Gerd Pinkernell
Heinz-Gerd Pinkernell
Der Fall

Ein Anleger hatte sich an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses Dr. Peters beteiligt. Die Verträge regelten, dass die Gesellschafter jährlich zwischen 7 und 10 Prozent auf ihr Kapital erhalten sollten.

Für seine beiden Beteiligungen erhielt der Anleger 61.355 und 30.667 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen. Nachdem der Fonds in Schwierigkeiten geriet, forderten die Initiatoren das Geld zurück. Der Anleger weigerte sich, die Gesellschaft zog vor Gericht.

Die Urteile


Zunächst hatte das Emissionshaus Erfolg. Die Richter des Landgerichts Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) und des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-U 132/10 und I-8 U 133/10) stützten ihre Argumentation auf den Umstand, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto gebucht wurden.

Zudem stand im Gesellschaftsvertrag, dass für einen Gesellschafter, der auf diese Entnahmen verzichtete, „insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen sollte. Daraus folgerten die Richter, dass der Anleger hätte erkennen können, dass die Gesellschaft ihm die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt hatte und sie die Zahlungen zurückverlangen durfte.

Diese Auffassung teilten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Beträge, die unabhängig vom Gewinn ausgeschüttet werden, können nur zurückgefordert werden, wenn das ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

Das meint der Experte

Betroffene Schiffsfonds-Investoren werden sich über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur eingeschränkt freuen können. Das Urteil bezieht sich auf Fonds der Dr.-Peters-Gruppe. Inwieweit auch Anleger anderer Beteiligungsgesellschaften davon profitieren können, hängt vom jeweiligen Gesellschaftsvertrag ab.

Weitaus gravierender ist für Anleger ein anderes Problem: Viele Schiffsfonds drohen überschuldet oder illiquide zu sein. Können die Ausschüttungen nicht, wie von vielen Schiffsfonds bisher angenommen, aus einer vertraglichen Regelung zurückverlangt werden, droht den Schiffen die Insolvenz. Spätestens dann aber müssen Anleger diese Gelder auch ohne vertragliche Regelung zurückzahlen.

Im Rahmen einer Insolvenz muss der Insolvenzverwalter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, zurückfordern. Regelungen im Gesellschaftsvertrag benötigt er dafür nicht, vielmehr ist er schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 172 HGB dazu berechtigt.

Fraglich ist daher auch, ob ein Anleger, der bereits der Rückforderung Folge geleistet hat, nun seine Wiedereinzahlung zurückverlangen kann. Der BGH hat sich hierzu in seinem Urteil nach bisheriger Kenntnis nicht geäußert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Urteilsbegründung hierauf eingeht.

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