LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 3 Minuten

Streitfrage Sind Späteheklauseln in Betriebsrenten-Vereinbarungen zulässig?

Der Fall
Ein Unternehmen hatte einem Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung (bAV) samt Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Regelung enthielt eine Spätehenklausel: Nach dem Tod des Mitarbeiters sollte eine Witwenrente nur dann gezahlt werden, wenn die Ehe vor dem 61. Geburtstag geschlossen wurde. Weil der Mitarbeiter, noch während er für das Unternehmen arbeitete, seine Frau aber erst mit 61 Jahren geheiratet hatte, verweigerte die Firma der Witwe die Rente.

Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Spätehenklausel nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam ist. Sie benachteilige den verstorbenen Ehemann der Klägerin unmittelbar wegen des Alters (Aktenzeichen: 3 AZR 137/13).

Das meint der Experte


Richtig ist, dass die Hinterbliebenenversorgung versicherungstechnisch die Bildung von Rückstellungen bedingt und damit die Finanzierbarkeit jeglicher Versorgungsansprüche erheblich belasten kann. Spätehenklauseln begrenzen die entsprechenden Risiken, weil anderenfalls eine reguläre Kalkulierbarkeit nicht mehr möglich erscheint. Pauschale Spätehenklauseln sind aber unwirksam.

Das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) erhöht für Arbeitgeber, die in ihren Pensionsregelungen solche Spätehenklauseln verwenden, nachhaltig das Risiko, mit Ansprüchen Hinterbliebener konfrontiert zu werden, die einen Mitarbeiter mit Betriebsrentenanspruch erst unmittelbar vor Erreichen der Versorgungsberechtigung geheiratet hatten. Spätehenklauseln in bAV-Verträgen sind also zu überprüfen. Enthalten sie feste Altersgrenzen für den Zeitpunkt der Eheschließung, werden sie – wenn wohl auch abhängig vom Einzelfall – nicht zu halten sein.

Bis zu 13 Prozent Rendite Die erfolgreichsten defensiven Mischfonds


Mitarbeiter können nun auch bei Überschreiten dieser Grenzen feststellen lassen, dass ihre frisch angetrauten Ehepartner nach ihrem Tod versorgungsberechtigt sind. Risikominimierend wird man dann nur empfehlen können, vergleichsweise Individualvereinbarungen zu treffen. Auch der hier geschilderte vom BAG entschiedene Fall bleibt allerdings – ungeachtet seiner grundsätzlichen Bedeutung – eine Einzelfallentscheidung, die zu einem bestimmten Versorgungswerk getroffen wurde.

Weiterhin zulässig bleibt es nach früheren BAG-Urteilen, die als solches „frei verhandelbare“ Versorgungszusage davon abhängig zu machen, dass die Heirat vor der Rente oder einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgt ist und dass die Ehe zum Zeitpunkt des Renteneintritts eine Mindestzeit von beispielsweise einem Jahr bestanden hat. Denn solche Klauseln stellen nicht unmittelbar auf das Alter des Mitarbeiters ab und sind damit nicht (alters-)diskriminierend.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen