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in LebensversicherungLesedauer: 2 Minuten

Studie von Willis Towers Watson zur Vermittlervergütung Provisionen nach dem LVRG: „Vergütungssysteme sind heute komplexer und intransparenter“

Die Autoren der Studie „Provisionen & Courtagen in der Versicherungsvermittlung“, die in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Dortmund und dem Versicherungsjournal entstanden ist, stellen fest: Gegenüber 2015 sind die Abschlussprovisionen tatsächlich deutlich gesunken. Und das über alle Vertriebswege hinweg. Besonders deutlich haben sich die Verhältnisse bei Versicherungsmaklern und Mehrfachvertretern gewandelt.

Veränderung der Abschlussprovisionen. Quelle: Willis Towers Watson/Versicherungsjournal

Im Gegenzug werden heute allerdings mehr Abschlussprovisionen gezahlt, die Vermittler über die gesamte Laufzeit von LV-Verträgen erhalten. Rund jeder zweite Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter und rund jeder vierte befragte Ausschließlichkeitsvertreter bezieht solche Vergütungen.

Die einmaligen, bei Vertragsschluss fälligen Abschlussprovisionen seien also nicht ersatzlos entfallen, sagt Studienautor Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der FH Dortmund. Er stelle fest, dass die Vergütungen, die von den Produktherstellern an die Vermittler fließen, heute insgesamt komplexer und intransparenter geworden seien, so Beenken.

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Angestiegen sind den Studienautoren zufolge auch die Stornohaftungszeiten. Die gesetzliche Stornohaftungszeit von fünf Jahren wurde in den vergangenen zwei Jahren im Durchschnitt deutlich angehoben. In einigen Fällen müssten Vermittler sogar mit zehn Jahren rechnen, in denen er sie empfangene Provisionen unter Umständen ganz oder teilweise wieder zurückzahlen müssen, berichten die Studienautoren.

Veränderung der Stornohaftungszeiten. Quelle: Willis Towers Watson/Versicherungsjournal

Die langen Stornohaftungszeiten bei der provisionsbasierten Beratung bewerten die Studienautoren als ungerecht. Vermittler, die auf Provisionsbasis arbeiten, würden gegenüber Honorarberatern benachteiligt: „Die Rückzahlungspflicht gilt unabhängig vom Grund für die vorzeitige Beendigung, also auch wenn keine schlechte Beratung erfolgt ist“, so Michael Radtke, Professor an der Fachhochschule Dortmund und Co-Autor der Studie. „Hingegen ist bei der Honorarberatung, die der Gesetzgeber fördern will, nach jetzigem Stand keine vergleichbare Stornohaftung vorsehen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Vermittler und Berater – Kunden sollten über diesen Nachteil Bescheid wissen, den sie bei einer Honorarvereinbarung hinnehmen müssen.“

Für die Studie „Provisionen und Courtagen – was zahlen die Versicherer ihren Vermittlern?“ wurden über 1.122 Versicherungsvermittler zu ihren Provisionseinkünften befragt. Sie ist nach ähnlichen Befragungen 2011 und 2015 die dritte Studie in der Reihe.

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