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Taping, Kostenausweise, Qualitätsverbesserung & Co. Worauf sich Berater 2018 einstellen müssen

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Taping

Ab dem 3. Januar müssen Wertpapierdienstleister Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit Kunden aufzeichnen – jedenfalls wenn Aufträge angenommen, übermittelt oder ausgeführt werden. Das sogenannte Taping wird nach gängiger Rechtsauffassung wohl auch Einzug in die ausstehende FinVermV halten und daher voraussichtlich auch für 34f-Vermittler verpflichtend werden.

Zielmarktüberprüfung

Im neuen Jahr sollen Anbieter bestimmen, an welche Zielmärkte sich ihre Finanzprodukte richten. Vermittler müssen dann prüfen, ob ein Kunde in den benannten Personenkreis passt und das jeweilige Produkt für ihn infrage kommt. Der Start dieser Regelung dürfte holprig verlaufen. Denn die Produktanbieter übermittelten ihre Informationen recht uneinheitlich, berichtet der Geschäftsführer von NFS Netfonds Financial Service, Christian Hammer. Das Haftungsdach mit angeschlossenem Maklerpool will seinen Vermittlern unter die Arme greifen und Anbieter-Informationen in ein einheitliches Format bringen, um sie über eine Plattform automatisiert zur Verfügung stellen zu können.

Geeignetheitsprüfung

Das unter Vermittlern nicht eben beliebte Beratungsprotokoll wird mit Mifid II durch eine sogenannte Geeignetheitsprüfung ersetzt. In ihr sollen Vermittler klären, ob ein Produkt auch zum Kunden passt. Dazu

müssen sie vorab herausfinden, wie viel Risiko der Kunde verträgt. Viele Punkte, die bislang das Beratungsprotokoll abgefragt hat, halten auch Einzug in die Geeignetheitsprüfung. Auch wenn die FinVermV bislang aussteht: Auch Finanzanlagenvermittler werden umschwenken müssen, sagt Rechtsanwalt Wirth. Bis zum Inkrafttreten der FinVermV ist die Nutzung des bisherigen Beratungsprotokolls aber völlig in Ordnung.

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