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Teilweise überzogen BVI zur Ucits-V-Umsetzung im KAGB

Das Bundesministerium der Finanzen in Berlin. Foto: BMF
Das Bundesministerium der Finanzen in Berlin. Foto: BMF

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zum Gesetz vorgelegt, das die Umsetzung der Fondsrichtlinie Ucits V oder Ogaw (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) V in das deutsche Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regeln soll. Damit soll die auf der europäischen Ebene entwickelte Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung überführt werden.

„Die eigentliche Richtlinienumsetzung ist gut und weitestgehend zielgenau gelungen“, kommentiert der BVI. Vor allem folgende Regelungen sind aus BVI-Sicht ein Segen für die Fondsbranche:

die Möglichkeit der Kreditvergabe durch geschlossene Fonds

die Klarstellungen bezüglich Restrukturierung und Prolongation von Darlehen als originäre Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung

der Mechanismus zur Eliminierung effektiver Stücke

die Regelungen zur Bezugsgröße der Kreditaufnahmegrenze, der Grenze für das Währungsrisiko sowie des Grundsatzes der Risikomischung bei geschlossenen Fonds

die Regelungen für den Erwerb von Spezialfondsanteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und 

die Zulassung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen auf Investmentkommanditgesellschaften. 


Kritikpunkt 1: Ausweitung der OGAW-Vorgaben auf institutionelle Fonds

Im Hinblick auf die Ausweitung der OGAW-Vorgaben auf den Bereich der alternativen Investmentfonds (AIFM) hat der Verband allerdings Bedenken. Denn der Entwurf erstreckt die Regelungen der OGAW V-Richtlinie weitgehend auch auf AIF beziehungsweise auf Gesellschaften, die ausschließlich AIF verwalten. „Während im Bereich der Publikumsfonds einige dieser Einzelmaßnahmen im Interesse des Anlegerschutzes sinnvoll sein können, halten wir entsprechende Regelungen im rein institutionellen Bereich für überzogen“, so BVI.

Kritikpunkt 2: Begrenzung des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen

Auch die Begrenzung des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF sieht der Verband kritisch. „Die erst mit dem Investmentänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF soll über eine 50-Prozent-Grenze drastisch eingeschränkt werden“, erklärt der BVI. Hierfür sieht der Verband aufgrund der Erfahrungen, die mit dieser Produktkategorie in den letzten Jahren gewonnen werden konnten, keinen Anlass. „Die neuen Möglichkeiten für geschlossene Fonds im Bereich von Kreditvergabe und -erwerb schaffen hierfür keinen angemessenen Ausgleich.“

Kritikpunkt 3: Begrenzung der Darlehen an Tochtergesellschaften

„Die Regelungen zur Kreditvergabe verhindern zudem die Vergabe von Darlehen für Rechnung des AIF an Gesellschaften, an denen er beteiligt ist“, so ein weiterer Kritikpunkt des Fondsverbands. „Damit werden Darlehen an Dritte der Innenfinanzierung gleichgestellt, obwohl diese jedenfalls bei Mehrheitsbeteiligungen grundverschieden von Darlehen an Dritte sind. Je höher die Beteiligung des AIF an der Gesellschaft ist, desto weniger ist die Vergabe von Gesellschafterdarlehen der Vergabe von Darlehen an Dritte wirtschaftlich und im Hinblick auf den zu schützenden Anleger vergleichbar. Diese gesetzliche Vorgabe würde zu einer wesentlichen und nicht dem Anlegerschutz dienenden Einschränkung der Tätigkeit des AIF führen“.
>> Die komplette Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen finden Sie hier

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