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Überblick: Die neuen Gesetze für Vermögensanlagen und Finanzanlagenvermittler

Die Regulierung der Finanzberatung macht vielen <br>Marktteilnehmern schwer zu schaffen. Quelle: Fotolia
Die Regulierung der Finanzberatung macht vielen
Marktteilnehmern schwer zu schaffen. Quelle: Fotolia
Der Ansatzpunkt

Der Gesetzgeber unternimmt mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGB1, Teil I vom 12.12.2011 S. 2481 ff.) den Versuch, Lücken im Verbraucherschutz zu schließen. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Stärkung des Vertrauens der Anleger und damit der Position des Finanzplatzes Deutschland.

Insoweit ist bemerkenswert, dass die Neuregelungen zwar europarechtskonform, jedoch nicht – wie inzwischen geschätzte 70 Prozent der Kapitalmarktgesetzgebung – „Brüsseler Ursprungs“ sind.

Dieser Aspekt ist zu sehen im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems ESMA, das für Beschlüsse der Entscheidungsgremien eine einfache Mehrheit vorsieht. Dies bedeutet: Mitgliedstaaten ohne nennenswerten Kapitalmarkt haben das Potenzial, Mitgliedstaaten mit globaler Kapitalmarktrelevanz zu überstimmen. Es liegt daher im Interesse unseres Finanzplatzes, verbleibende Freiräume – solange es sie denn gibt - auszunutzen.

Das jetzt verabschiedete Gesetz in Form eines „Artikelgesetzes“ hebt das Verkaufsprospektgesetz auf und fasst 24 Gesetze und Verordnungen neu. Hier sind die wichtigsten Punkte für den Kapitalmarkt:

Vermögensanlagen

Gesetzlich geregelt (außerhalb des Erfassungsbereiches des Wertpapierprospektgesetzes) war bisher nur der Teilbereich „Prospektpflicht“ durch das Verkaufsprospektgesetz, das mit Wirkung vom 7. Dezember 2011 aufgehoben und durch das „Gesetz über Vermögensanlagen – VermAnlG“ ersetzt wird. Dieses ist in seinen Verordnungsermächtigungen ebenfalls zum 7. Dezember 2011 in Kraft getreten. In seinem eigentlich materiellen Teil gilt es (mit Übergangsvorschriften in Paragraf 32) ab 1. Juni 2012.

Vermögensanlagen werden „Finanzinstrumente“ im Sinne des Kreditwesen- und der Wertpapierhandelsgesetzes.

Was müssen Sie als Emittent oder Anbieter von „Vermögensanlagen“ beachten, um aufsichtsrechtlich „compliant“ zu sein und zivilrechtlich Haftungsrisiken zu vermeiden?

Das Gesetz erfasst, soweit im Inland öffentlich angeboten und nicht als „Wertpapier“ im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft, folgende Produkte:

•    Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines  Unternehmens gewähren
•    Anteile an Treuhandvermögen (Emittent oder Dritter hält oder verwaltet im eigenen Namen für fremde Rechnung)
•    Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds
•    Genussrechte
•    Namensschuldverschreibungen

Durch einen umfangreichen Katalog von Ausnahmen werden (wie bisher bei der Prospektpflicht) eine Reihe von Vermögensanlagen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Die Möglichkeit, Unschärfen des alten Textes zu beseitigen, hat der Gesetzgeber nicht voll ausgeschöpft.

So wird die wohl kaum justiziable Klausel zu Staatsanleihen von Euro-Staaten „oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat“ übernommen; „Gebietskörperschaften“ werden trotz inzwischen erfolgter einschlägiger Rechtsprechung zum Wertpapierhandelsgesetz nicht eingrenzend definiert.

Emittenten und Anbietern von Vermögensanlagen ist zu raten, bei Zweifelsfragen bei der Bafin – Referat PRO 3 – anzufragen, ob das Gesetz auf die betreffende Emission Anwendung findet.
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