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Übernahme laufender Verträge Ohne konkreten Anlass muss Makler den Kunden nicht belehren

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Bei Anpassungsbedarf wegen Veränderungen nach Vertragsschluss sei zu unterscheiden: Ergeben sich Veränderungen aus der Sphäre des Kunden, etwa durch Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neue Gefahrenpotentiale, könne der Makler nur auf Kundeninitiative tätig werden. Bei außerhalb der Sphäre des Kunden liegenden Veränderungen, sei es Änderung der Recht- oder Geschäftslage müsse der Makler ungefragt tätig werden.

Auch aus Rechtsprechung ergebe sich bisher nicht, dass Makler schon aus geringerem Anlass selbst tätig werden müsse. Weder das "Sachwalter-Urteil" noch spätere Entscheidungen des BGH oder der Obergerichte hätten Fälle nachträglicher Änderungen der Risikolage des Kunden behandelt.

Eine "Bestandsaufnahme" anlässlich der Übernahme eines Versicherungsvertrages in den Betreuungsbestand sei ebenso wenig geboten wie jährliche Bestandsaufnahme mit Besuch beim Kunden. Dies gelte jedenfalls soweit kein konkreter Anlass bestehe.

Es sei auch keine Pflichtverletzung, wenn der Makler den Kunden nicht darüber aufkläre, dass dieser werterhöhende Anschaffungen mitteilen müsse, damit er mit ihm die Erhöhung der Versicherungssumme oder eine andere Anpassung des Vertrages bespricht und prüft. Zwar träfen  den Versicherungsvermittler Aufklärungs- und Beratungspflicht über vereinbarte Obliegenheiten. Bei der Frage, ob der Kunde dem Makler werterhöhende Anschaffungen mitteilen muss, stehe aber keine Obliegenheit aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag in Rede. Vielmehr handele es sich um eine nicht-rechtstechnische Obliegenheit des Kunden gegenüber dem Makler: Damit den Makler eine Pflicht zum Tätigwerden trifft, müsse der Kunde diesen zunächst über tatsächliche Veränderungen des (noch) zu versichernden Risikos informieren.

Soweit es einem Makler obläge, den Kunden darüber aufzuklären, dass er werterhöhende Anschaffungen mitteilen müsse, beträfe dies den abschlussvermittelnden Makler. Für die Annahme einer Pflicht des Maklers hieran ständig zu erinnern, bestehe kein Anlass. Dies gelte jedenfalls, wenn in den Jahresrechnungen der Versicherer unter "Hinweis zur Hausratversicherung" ausdrücklich danach gefragt werde, ob der Kunde neuen Hausrat angeschafft habe und der Kunde daran erinnert werde, die Versicherungssumme zu prüfen. Im Übrigen sei der beklagte Makler einer entsprechenden Hinweispflicht jedenfalls durch die Kundenzeitschrift nachkommen.

Fazit

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Sie lässt sich aus der Rechtsstellung der Versicherungs- und Finanzmakler als Handelsmakler ableiten. Diesem obliegt kraft Gesetzes weder eine Prüfungspflicht bei der Übernahme eines laufenden Vertrages noch die Pflicht zur Durchführung turnusmäßiger Bedürfnisprüfungen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, welchen Wert Kunden dadurch erlangen, dass Makler ihnen im Rahmen von entgeltlichen Servicegebührenkonzepten Bestandsaufnahme- und regelmäßige Bedürfnisprüfungen anbieten. Zugleich macht das Urteil aber auch deutlich, dass der Gesetzgeber in die falsche Richtung tendiert, wenn er Servicegebührenkonzepte im Zuge der Umsetzung der IDD zu beschränken sucht.

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