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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Umsatzsteuerpflicht für Superprovisionen?

Vermittlerprovisionen waren bisher von der Umsatzsteuer befreit. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf Provisionsanteile, die ein Fondsvermittler aus von Untervermittlern abgeschlossenen Geschäften erhält (Superprovision), in der Regel Umsatzsteuer zu bezahlen ist. Der GDV bestritt in einer Erklärung, dass das Urteil auch auf den Vertrieb von Versicherungen anzuwenden sei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte gestern ein Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az.: V R 44/07). Der Fall: Ein selbstständiger Handelsvertreter betreute, schulte und überwachte untergeordnete Vertriebspartner. An der Vermittlung von deren Geschäften wurde er in Form einer Overhead-Provision beteiligt. Dafür verlangte das Finanzamt Umsatzsteuer, die der Handelsvertreter nicht bezahlen wollte.

Er berief sich vor Gericht auf die allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten und scheiterte mit seiner Auffassung in allen Instanzen.

Kein persönlicher Beitrag erbracht
Nach Ansicht des BFH hätte der Kläger nur keine Umsatzsteuer auf die erhaltenen Provisionen zahlen müssen, wenn er bei jedem einzelnen vermittelten Vertrag einen persönlichen Beitrag geleistet hätte.

Denn Zweck einer von der Umsatzsteuer befreiten Vermittlertätigkeit sei es, alles Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger jedoch nicht ausgeübt, weil er mit den Kunden und der eigentlichen Vermittlung nichts zu tun gehabt habe.

Die Vermittlung kann dem Gerichtsentscheid nach in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits als Vermittlung steuerfrei sind. Das gelte jedoch nur dann, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das spezifische Merkmale der Vermittlung erfüllt.

Gültigkeit nur für Fondsvertrieb?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sieht den Versicherungsvertrieb von dem Urteil nicht betroffen. Es bestätige vielmehr, dass bei einem Versicherungsvertrieb die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung dann steuerfrei sind, wenn der Leistende durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.

Dabei verweise die aktuelle BFH-Entscheidung in Übereinstimmung mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ausdrücklich darauf, dass eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen sei. Der BFH bestätigt damit nach Rechtsauffassung des GDV die bisherige Verwaltungspraxis der Umsatzsteuerfreiheit.

Abgelehnt habe der BFH nach Interpretation des GDV lediglich die Aussage des BMF-Schreibens, dass es bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen für das Vorliegen der Kontrollmöglichkeit ausreichen sollte, dass der Unternehmer die Standardverträge lediglich einmalig prüft. Diese Regelung sei entsprechend den Bedürfnissen der Praxis im Massengeschäft geschaffen worden, um Verfahrensabläufe zu vereinfachen.

Sollte diese Praxis nun umgestellt werden müssen, würde sich zwar eine zusätzliche Verkomplizierung, aber keine höhere Umsatzsteuerbelastung ergeben, heißt es in der GDV-Mitteilung.

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