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in Aus der VersicherungsbrancheLesedauer: 4 Minuten

Unfall, Rechtschutz & Co. 6 teure Irrtümer über Versicherungsleistungen

Irrtum 1: Nach Abschluss der Versicherung können Leistungen sofort in Anspruch genommen werden

Wer eine Versicherung abschließt, kann sie auch sofort in Anspruch nehmen. Irrtum, denn einige Policen besitzen sogenannte Wartezeiten. Damit wollen Versicherer verhindern, dass sie für Kosten aufkommen müssen, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden oder absehbar waren. Die Dauer der Wartezeit variiert von Versicherung zu Versicherung. Sind es bei Rechtsschutzversicherungen für einige Rechtsbereiche drei Monate, kann die Wartezeit bei einer Zahnzusatzversicherung sogar bis zu acht Monate betragen. Nur für Versicherungsfälle nach Ablauf dieser Frist gibt es Geld. „Lassen sich Verbraucher ihre Gesundheit bescheinigen und legen zum Beispiel beim Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung ein ärztliches Attest bei, verzichten manche Versicherer sogar auf die allgemeine Wartezeit“, sagt Dr. Arnd Schröder, Geschäftsführer von Toptarif.

Irrtum 2: Die Haftpflicht zahlt jeden Sachschaden

Die Haftpflichtversicherung muss jeden Sachschaden übernehmen. Selbst dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar, sondern schleichend auftritt – falsch. Sorgt eine leicht beschädigte Wasserleitung mit der Zeit für Wellen im Parkett, kann sich die Versicherung quer stellen. Denn sogenannte Allmählichkeitsschäden sind nicht in jeder Police eingeschlossen. „In vielen Haushalten liegen die Haftpflicht-Policen schon seit Jahren in der Schublade. Wer einen Altvertrag besitzt, sollte seine Versicherung unbedingt auffrischen. Denn bei vielen neuen Tarifen gehören Allmählichkeitsschäden bereits zum Standard“, rät Dr. Schröder.

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Irrtum 3: Eltern haften für ihre Kinder – und die Haftpflichtversicherung zahlt

Wenn Kinder einen Schaden verursachen, springt immer die private Haftpflichtversicherung ein. Irrtum, denn Kinder unter sieben Jahren sind deliktunfähig und für ihre Schäden nicht haftbar – so steht es im Gesetz. In solchen Fällen haften die Eltern nicht. Solange sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen sie auch nicht für den Schaden aufkommen. Eltern ist es dennoch anzuraten, deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung zusätzlich mitzuversichern. Laut einer Modellrechnung von TopTarif kostet die Ergänzung in vielen neuen Tarifen keinen Aufschlag mehr. Die Policen unterscheiden sich darin, bis zu welcher Höhe sie die Schäden zahlen.

Ein Warnschild „Eltern haften für Ihre Kinder“ hat übrigens keinen Einfluss darauf, ob die Eltern tatsächlich haften oder nicht. Auch hier gilt: Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

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