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Unternehmensberater Ulrich Welzel Demenz: Was tut der Berater, wenn der Kunde merkwürdig wird?

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An wen sich Berater wenden können

In der Situation empfiehlt sich für Berater, an die Familie heranzutreten. Allerdings befürchten viele Banken und Finanzdienstleister schroffe Reaktionen der Angehörigen. Hat der Betroffene einen Bevollmächtigten, der auch für die Vermögenssorge bevollmächtigt wurde, sollte der Bevollmächtigte angesprochen werden.

Existiert keine Vollmacht, kann sich der Finanzdienstleister an den gerontopsychiatrischen Dienst in seiner Gemeinde oder Landkreis wenden. Die Spezialisten des Dienstes fahren zum Betroffenen und erkundigen sich nach der Situation und den Lebensumständen. Der Finanzdienstleister taucht namentlich nicht auf. Der gerontopsychiatrische Dienst ist dem Finanzdienstleister gegenüber nicht auskunftspflichtig. Gibt es keinen gerontopsychiatrischen Dienst, so gibt es auf jeden Fall einen sozialpsychiatrischen Dienst im Landkreis. In ländlichen Gegenden übernehmen diese Spezialisten den Part der Gerontopsychiatrie.

Ein weiterer Weg ist, sich an das Betreuungsgericht zu wenden und auf die Situation aufmerksam zu machen. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts, wo Betreuungsrichter oder Rechtspfleger Entscheidungen fällen. Wird ein Fall angezeigt, ist der Betreuungsrichter verpflichtet, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu machen. Danach  entscheidet der Betreuungsrichter über eine gesetzliche Betreuung.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Um grundsätzlich eine gesetzlich Betreuung zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Kunden frühzeitig auf das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufmerksam zu machen. Finanzdienstleister dürfen in diesem Bereich allerdings nicht beraten, ansonsten kommen sie mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt.

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Einen einfachen und kostengünstigsten Weg, sich zu informieren, bieten sowohl für Berater als auch für Kunden caritative Beratungsstellen oder Betreuungsvereine. Rechtsichere Vordrucke sind zum Beispiel über die Webseiten des Bundesjustizministeriums, des bayrischen Staatsministeriums für die Justiz, der Zeitschrift Finanztest, des Verlags Ch. Beck oder des Medizinrechtlers Wolfgang Putz herunterzuladen. Hilfe durch Notar oder Rechtsanwalt ist nur selten erforderlich. Medizinrechtler Putz sagt sogar: „99% der Vollmachtgeber brauchen keinen Notar oder Rechtsanwalt.“

Demenz und Pflegeabsicherung

Mit Einrichtung der neuen Pflegegraden wurde bezweckt, dass Betroffene so lange wie möglich im heimischen Umfeld bleiben können. In der letzen Phase der Demenz sind pflegende Angehörige allerdings oft überlastet. Häusliche Pflege wird zu 70 Prozent von Ehefrauen, Töchtern und Schwiegertöchtern geleistet. Pflegende Ehefrauen sind häufig selbst schon im fortgeschrittenen Alter. Wer mit der häuslichen Pflege überlastet ist, sollte die Pflege in professionelle Hände geben. Das kann auch bedeuten, den Betroffenen in einem Pflegeheim unterzubringen. Pflegeheimplätze kosten je nach Region zwischen 2.500 und 4.000 Euro. Nach oben gibt es keinerlei Begrenzung. Auch diese Kosten gilt es abzusichern.

Positionierung durch Sozialkompetenz

Jeder Finanzdienstleister sollte sich mit Krankheitsbildern auseinandersetzen, die Kunden im Allgemeinen besser absichern sollten. Dazu gehört auch die Demenz. Nie war es einfacher, sich als Finanzdienstleister gegenüber seinen Konkurrenten zu positionieren. Die Absicherung biometrischer Risiken gilt seit Jahren als das Beratungsgeschäft schlechthin. Berater sollte sich jedoch in der Tiefe auszukennen. Sie sollten Ausbildungen und Praktika belegen und auf diese Weise ihre Sozialkompetenz stärken.   

Der Autor
Ulrich Welzel, ex-Banker, Hospizbegleiter, Demenzhelfer, ausgebildet in psychosozialer Notfallversorgung, betreut mit seinem Beratungsunternehmen Brain Active Unternehmerberatung Banken und Versicherer und deren Mitarbeiter.   

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