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Urteil des BGH Wann ein Krankenversicherer Risikozuschläge erheben darf

Foto: Getty Images
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Was war geschehen?

Ein Kunde hatte bei einem privaten Krankenversicherer einen Krankheitskostentarif abgeschlossen. Er gab bei den Gesundheitsfragen eine Nierenstein-Zertrümmerung an, der Anbieter versicherte ihn trotzdem ohne Risikozuschlag. Der Grund: Der abgeschlossene Tarif deckte eine ganze Reihe möglicher Risiken ab, entsprechend hoch war die pauschal berechnete Prämie.

Weil der Kunde diesen Beitrag auf Dauer nicht mehr zahlen konnte, wechselte er in einen Kompakttarif. Bei gleicher Versicherungsleistung sollte er hier rund 100 Euro monatlich sparen können.

Dem war aber dann doch nicht so. Denn für die Nierenstein-Zertrümmerung wollte der Versicherer nun einen monatlichen Risikozuschlag von knapp 33 Euro berechnen. Der Kunde zog daraufhin vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) sahen es als gerechtfertigt an, dass der Versicherer einen Risikozuschlag erhebt, wenn ein Kunde aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie in einen Tarif wechselt, der nur eine Grundprämie für das Basisrisiko und individuelle Risikozuschläge vorsieht (Aktenzeichen IV ZR 70/15).

Bei Abschluss eines Tarifes mit einer Pauschalprämie erwerbe ein Versicherter kein Recht auf eine Freiheit von Risikozuschlägen bei einem völlig anders kalkulierten Tarif. „Da das Tarifwechselrecht den Versicherungsnehmer nur vor überhöhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen soll, muss der Gefahr vorgebeugt werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem schlechten Risiko eine Krankenversicherung im Pauschaltarif abschließt, um anschließend unter Berufung auf sein Tarifwechselrecht und unter Umgehung der strengen Risikoprüfung in den günstigeren Zieltarif zu wechseln“, so die Richter in der Urteilsbegründung.

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