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, in Gold & EdelmetalleLesedauer: 5 Minuten

Urteil des Bundesfinanzhofs So wird physisches Xetra-Gold besteuert

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Haltefrist von einem Jahr

Nachdem also eine Besteuerung des Wertpapiers nach Paragraf 20 I Nr. 7 EStG ausscheidet, kommt subsidiär lediglich eine Steuerbarkeit nach Paragraf 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Paragraf 23 I 1 Nr. 2 EStG in Frage. Hiernach ist der Fiskus am Gewinn privater Veräußerungsgeschäfte zu beteiligen, sofern diese innerhalb einer Haltefrist von einem Jahr getätigt werden.

Heißt im Umkehrschluss, wenn der Steuerzahler seine Veräußerung ein Jahr nach dem Erwerb des Wertpapiers tätigt, scheidet eine Besteuerung schon von vornherein aus. Nun war es im aktuellen Fall des BFH so gelagert, dass die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung innerhalb dieser Jahresfrist erfolgte.

Dennoch lehnt der BFH eine Steuerbarkeit ab. Dies folge aus dem Umstand, dass die Einlösung der Sachleistungsforderung auf das physische Gold nicht als entgeltliche Veräußerung gesehen werde. Der Kläger habe hierdurch lediglich seinen Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und der Emittent ist von diesem frei geworden. Erwerb der Inhaberschuldverschreibung und Einlösung des Lieferanspruchs stellen somit wirtschaftlich einen einheitlichen Vorgang dar.

Sichtweise nachvollziehbar

Diese Sichtweise des BFH ist durchaus nachvollziehbar, hat allerdings einen leicht schalen Beigeschmack. Es wird scheinbar verkannt, dass der Kläger mit der Einlösung seines Wertpapiers durchaus einen wirtschaftlichen Gewinn erzielte, da der Goldpreis im  entsprechenden Zeitraum gestiegen ist.

Trotzdem führt ein solcher Gewinn auch bei intensiver Auslegung des Paragrafen 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Paragraf 23 I 1 Nr. 2 EStG nicht zu einer Subsumtion unter den Begriff der „entgeltlichen Veräußerung“. Für diese Norm ist nämlich lediglich das Verhältnis von Forderungserwerb und -einlösung entscheidend. Wenn hier eine Einheitlichkeit gesehen wird, spielt eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der Forderung keine Rolle. Und eine solche Einheitlichkeit bejahte der BFH (siehe oben). 

Rosige Zukunft für Gold-Anleger

Der BFH hat also eine nicht ganz unumstrittene, aber juristisch präzise Entscheidung getroffen. Vor allem für alle Gold-Anleger stellt dieses Urteil eine sehr rosige Zukunft in Aussicht. So müssen sie bei der Einlösung ihrer Inhaberschuldverschreibungen auch innerhalb der eigentlich einjährigen Haltefrist nicht mit den offenen Händen von Vater Staat rechnen.

Sofern man jedoch seine Wertpapiere auch gerne gewinnbringend an der Börse veräußern möchte, ohne ihren Lieferanspruch einzulösen, schlägt das Finanzamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ordentlich zu. In diesem Fall tut man also weiterhin gut daran zwischen Erwerb und Weiterverkauf das besagte eine Jahr ins Land ziehen zu lassen.

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