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Urteil Finanzvertriebe dürfen Stornoreserven nicht einfach einbehalten

Tim Banerjee: Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach.
Tim Banerjee: Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. | Foto: Banerjee & Kollegen

Handelsvertreter müssen eine pauschale Verrechnung ihrer Stornoreserven nicht hinnehmen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2017 entschieden, dass Unternehmen jede Buchung zweifelsfrei nachweisen müssen, wenn sie Stornoreserven eines Vertreters nach Beendigung der Zusammenarbeit einbehalten wollen (Aktenzeichen 15 U 7/17).

Was ist geschehen?

Ein Versicherungsvertreter beendet die Zusammenarbeit mit einem großen Finanzvertrieb. Letzterer zahlt daraufhin die Stornoreserve nicht aus. Der Grund: Man habe sie vollständig mit Stornierungen verrechnet.

Im Detail sieht die Vereinbarung zwischen Vertreter und Vertrieb vor, dass von jeder Provision 10 Prozent als Rückstellung auf einem speziellen Provisionsrückstellungskonto verbucht werden. 90 Prozent bekommt der Vertreter auf ein Diskont-Konto.

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Kommt es zur Stornierung eines Versicherungsvertrags wird der Rückbelastungsbetrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt und zunächst mit der Stornoreserve auf dem Provisionsrückstellungskonto verrechnet. Reicht das nicht, wird auch das Diskont-Konto belastet.

Im vorliegenden Fall kommt so eine fünfstellige Summe auf dem Provisionsrückstellungskonto zusammen. Diese Summe möchte der Finanzvertrieb einbehalten. Erfolglos.

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