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Urteil: Versicherungen müssen sich vor AVAD-Eintrag sicher sein

Foto: Fotolia
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Die AVAD ist eine Institution, die der Schufa vergleichbar ist. Versicherer können hier Informationen über Vermittler austauschen. Bei einer Meldung, die für die Versicherungsvertriebler von Nachteil ist, haben diese die Möglichkeit, dem Eintrag zu widersprechen und ihn sperren zu lassen. Diese Sperrung ist aber für alle beteiligten Unternehmen erkennbar. Eine solche negative Meldung in das AVAD-Register, die nur auf einem Verdacht beruht, ist laut Urteil des hanseatischen OLG vom 6. Mai nicht zulässig und deshalb zu unterlassen. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherer bei einem Maklerunternehmen „Verdacht auf Urkundenfälschung“ ins Register eingetragen. Daraufhin beendeten mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen. Erhebliche Einnahmeverluste waren die Folge. Das Gericht wägte das Interesse des Versicherers, möglichst früh vor Risiken bei der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Interesse des Vermittlers, sich vor der Verbreitung negativer Werturteile zu schützen, ab – und gab dem  Maklerunternehmen Recht. Und das obwohl die Staatsanwaltschaft gegen einen der Mitarbeiter des Maklerunternehmens ermittelte. Schließlich ermittele der Staatsanwalt bereits, wenn es nur einen geringen Verdacht gäbe, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Allerdings zunächst unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die AVAD-Meldung indes führe zu einer breiten Streuung des Verdachts in der Branche. „Die Versicherungsunternehmen sind nach diesem Urteil gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD weiterzuleiten“, sagt Daniel Berger, der das Urteil erstritten hat. „Das AVAD-Verfahren gehört insgesamt auf den Prüfstand“, so der Rechtsanwalt, der bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte arbeitet, weiter.

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