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Urteil vom OLG Karlsruhe Trotz Gefängnis: BU-Versicherer muss zahlen

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Um eine Versicherungsleistung zu erhalten musste er somit beweisen, dass bereits bis 30.3.2009 alle Leistungsvoraussetzungen vorlagen und damit insbesondere auch eine sogenannte schlechte Prognose seiner Krankheit gestellt werden konnte. Diesen Beweis konnte er nicht führen. Die Versicherung lehnt daher die begehrte Rente ab. Der Kunde klagte.

Inhaftierung als Ursache der Berufsunfähigkeit: Das Landgericht wies die Klage ab

Das Landgericht wies die Klage ab und stellte darüber hinaus fest, dass die Versicherung auch aufgrund der Inhaftierung leistungsfrei sei. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichtes führte die Inhaftierung und gerade nicht die psychische Erkrankung dazu, dass er berufsunfähig war.

Mehrdeutige Versicherungsbedingungen zugunsten des Kunden ausgelegt: Das OLG gab dem Kläger Recht

Das sah das Oberlandesgericht nun jedoch anders. Es hob das landgerichtliche Urteil auf und verurteilte die Versicherung in voller Höhe zur Zahlung.

Es stellte zunächst einmal fest, dass es in diesem besonderen Fall nicht darauf ankam, dass bis zum 30.3.2009 eine schlechte Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. Vielmehr waren die etwas untypischen Versicherungsbedingungen der Versicherung mehrdeutig und mussten ausgelegt werden. Es reicht danach allein aus, dass der Kläger bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages an einer solchen psychischen Krankheit litt, auch wenn die geforderte schlechte Gesundheitsprognose erst nach der Vertragsbeendigung gestellt werden konnte. Das war bei allen Auslegungsmöglichkeiten das für den Kläger günstigste Auslegungsergebnis. Deutlich lehnte es zudem die Rechtsauffassung des Landgerichtes ab, dass die Versicherung allein durch die Inhaftierung leistungsfrei sei. Hierzu war insbesondere nichts in den Ausschlussgründen der Versicherungsbedingungen geregelt. Entscheidend war danach nur, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedenfalls auch auf der psychischen Erkrankung beruhte.

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