Urteil zu Erstinformationspflichten Worauf müssen Versicherungsmakler beim Online-Vertrieb achten?
Drei Monate nach dem Urteil im Prozess des Vermittlerverbands BVK gegen Check24 endet in der kommenden Woche die Frist, bis zu der die Streitparteien begründen müssen, warum sie in Berufung gehen wollen. Das erklärte ein Sprecher des zuständigen Oberlandesgerichts München gegenüber DAS INVESTMENT.com. Demnach könnte noch in diesem Jahr eine Berufungsverhandlung stattfinden.
In der Vorinstanz hatte sich das Landgericht München zwar lediglich mit der Frage zu befassen, ob die Betreiber des Vergleichsportals ihrer Erstinformations- und Beratungspflicht ausreichend nachkommen. Doch das Urteil vom 13. Juli (Aktenzeichen: 37 O 15268/15) habe „weitreichende Folgen für die Versicherungsvermittlungsbranche“, betont der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow die Relevanz des Urteils. „Welche Anforderungen zu stellen sind, lässt das Landgericht München jedoch offen.“
Landgericht lässt Fragen offen
Hallo, Herr Kaiser!
„Aus dem Urteil vom 13. Juli geht leider nicht hervor, wie der Versicherungsmakler seine Informationspflichten ‚rechtssicher‘ erfüllen kann“, stellt auch Oliver Kieper klar. Der Vorstand und Gesellschafter des Hamburger Maklerpools Netfonds erklärt: „Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe ist, entsprechende Möglichkeiten aufzuzeigen. Der Ball liegt also nach wie vor auf Seite des Maklers.“
Fest steht nämlich: „Laut Versicherungsvermittlerverordnung müssen Makler ihre Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich auf ihre Eigenschaft als Versicherungsmakler hinweisen“, erklärt Viktor Becher. Das gelte auch für ihre Website, so der Gründer des Versicherungsportals Getsurance weiter. Ein Link mit dem Titel ‚Erstinformationen‘ sei nicht ausreichend.