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Urteil zur bAV Keine GKV-Beiträge auf Überbrückungsgeld

Das Bundessozialgericht in Kassel: Wer Überbrückungsgeld bekommt, muss daraus keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen
Das Bundessozialgericht in Kassel: Wer Überbrückungsgeld bekommt, muss daraus keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen | Foto: Informationswiedergutmachung/Wikipedia

Wer "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers bekommt, muss daraus keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 20. Juli 2017 (Aktenzeichen B 12 KR 12/15 R).  Das gilt allerdings nur, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht.

Der Fall

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Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der 1998 sein Arbeitsverhältnis einige Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters beendete und daraufhin eine Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich erhielt. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse verlangte von ihm aber auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. 

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