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Urteil zur bAV Keine GKV-Beiträge auf Überbrückungsgeld

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Das Urteil

Das BSG hingegen gab der Revision des Mannes statt. Bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente handele es sich nicht um einen krankenversicherungspflichtigen Versorgungsbezug, entschieden die BSG-Richter. Der Kläger muss also keine Beiträge nachzahlen. 

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