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Verband unabhängiger Vermögensverwalter: EU-Pläne zum Anlegerschutz sind nicht finanzierbar

Nero Knapp
Nero Knapp
Der am Dienstag veröffentlichte Richtlinienentwurf der EU-Kommission sieht zahlreiche Erweiterungen der Anlegerentschädigung – auch gegenüber unabhängigen Vermögensverwaltern – vor. So soll sich der Anspruch des einzelnen Anlegers für Wertpapierverbindlichkeiten von 20.000 Euro auf 50.000 Euro erhöhen. Zugleich wird die Entschädigungseinrichtung gezwungen, eine bestimmte Mindestausstattung aufzubauen. Diese soll nicht nur die potenziellen Entschädigungsansprüche der nationalen Anleger sicherstellen, sondern darüber hinaus auch noch etwaige Engpässe der Entschädigungseinrichtungen anderer EU-Länder absichern.

Der Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst sei ein gutes Beispiel dafür, dass die zusätzlichen Belastungen die Kapazitäten der Entschädigungseinrichtung EdW bei weitem übersteigen würden, erklärt VuV. Schließlich habe die Einrichtung bereits erhebliche Probleme, die Summe von 200 Millionen Euro – bei einem Anspruch des Anlegers von maximal 20.000 Euro – aufzubringen. 
Trotz der Anhebung der Beitragslast um das 3,5-Fache im letzten Jahr ist weder die Finanzierung des Phoenix-Schadens gesichert, geschweige denn die Aufbringung eines Deckungsstocks für künftige Entschädigungsfälle denkbar. Würden die 30.000 geschädigten Phoenix-Anleger einen maximalen Anspruch von 50.000 Euro anmelden dürfen, wäre diese Belastung für die 800 Mitgliedsinstitute der EdW nicht tragbar.
„Da eine nochmalige Aufstockung der Beiträge nicht zumutbar ist, wird der nationale Gesetzgeber um eine grundlegende Neuordnung der Anlegerentschädigung wohl nicht vorbeikommen“, so der Verband. Ein wesentlicher Kritikpunkt des VuV an der Richtlinie sind fehlende Vorgaben in Bezug auf die unterschiedlichen Risikoklassifizierungen innerhalb der Wertpapierhandelsunternehmen. „Unabhängige Vermögensverwalter haben grundsätzlich keinen Zugriff auf Kundengelder“ erklärt Nero Knapp, geschäftsführender Justiziar des Verbands. Das Risiko eines Entschädigungsfalles sei daher so gut wie ausgeschlossen. Diese Tatsache müsse sich in den Beiträgen zur Entschädigungseinrichtung widerspiegeln.

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