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Verbraucherschützer hadern mit Bafin-Rundschreiben VZBV sieht weiterhin Fehlanreize bei Finanzberatung

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV).
Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). | Foto: VZBV

In einem Rundschreiben hat die Finanzaufsicht Bafin die neuen gesetzlichen Rechtsvorschriften beim Vertrieb von Versicherungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) konkretisiert.

Nun hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Rundschreiben der Bafin geäußert.

Insgesamt fällt das Fazit der Verbraucherschützer ernüchtert aus (hier geht es zum Download der Stellungnahme). Auf Kritik stößt vor allem, dass die Umsetzung der IDD-Richtlinie in deutsches Recht nicht genügend darauf einwirke, dass es aufgrund hoher Provisionen zu Fehlanreizen in der Kundenberatung komme.

„Im Versicherungsbereich sind die Private Krankenversicherung und die Lebensversicherung durch die Art und Weise der Vergütung des Vertriebs im Besonderen anfällig dafür, Fehlanreize für den Verkauf dieser Versicherungsprodukte zu setzen“, heißt es in der Stellungnahme. Und weiter: „Der VZBV hat hier im Rahmen der IDD-Umsetzung ein Provisionsverbot gefordert.“

„Unzulängliche Lösungen“

Zwar erkenne das Rundschreiben „die besondere Gefahrenlage bei der privaten Krankenversicherung und der Lebensversicherung an“, berichten die Verbraucherschützer, das Schreiben gebe aber nur „unzulängliche Lösungen“ wie mit dem Interessenkonflikt umzugehen sei.

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Zur Vergütung in der privaten Krankenversicherung äußert sich der VZHH so (grau unterlegt im Wortlaut):

Bei der substitutiven Krankenversicherung wird der Provisionsdeckel in Paragraf 50 VAG als ausreichend angesehen. Hier wird lediglich auf die Höchstgrenze der an den Vermittler in einem Geschäftsjahr insgesamt zu zahlenden Provision (Paragraf 50 Paragraf 50 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG) insgesamt abgestellt.

Entscheidend ist vielmehr der Fehlanreiz für den einzelnen Vertragsabschluss nach Paragraf 50 Abs. 1 S. 1 und 2 VAG. Hiernach ist es zulässig, dass der Vermittler drei Prozent der Bruttobeitragssumme (der über 25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß Paragraf 149 VAG) erhält. Danach sind Provisionen in Höhe von 8 Monatsbeiträgen zulässig, was ausgehend von einer durchschnittlichen Prämie von 300 Euro eine Abschlussprovision von ungefähr 2.000 Euro zur Folge hat.

Dieser Fehlanreiz sei „offensichtlich“ und stehe „in einem Missverhältnis zu den möglichen Auswirkungen für Verbraucher, wenn sie aufgrund dieser Entscheidung „nicht mehr die Möglichkeit haben, in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzukehren und dann im Alter unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steigende Prämien in der privaten Krankenversicherung bedienen müssen“, kritisieren die Verbraucherschützer.

Die Berechnungsmethode sei zudem selbst ein Fehlanreiz, weil der Vermittler in der Lage sei, durch die Wahl von Produktoptionen und Selbstbehalten die Erstprämienhöhe zu beeinflussen, um den Provisionsdeckel „möglichst weit nach oben zu schieben“.

Zur Vergütung in der kapitalbildenden Lebensversicherung äußert sich der VZHH so (grau unterlegt im Wortlaut):

Bei der ansparenden Lebensversicherung wird auf die fünfjährige Stornohaftung nach Paragraf 49 Abs. 1 VAG abgestellt. Damit mag man das Problem des Frühstornos (Ausspannen und Umdecken in den ersten fünf Vertragsjahren) in den Griff bekommen. Das sich die Abschlussprovision bei Lebensversicherungen auf die Planbeitragssumme bezieht (Summe aller Zahlungen der Verbraucher bis zum Ende der Einzahlungsphase), gibt es hier ebenso den Fehlanreiz, die (monatliche) Erstprämie möglichst hoch anzusetzen, egal ob Verbraucher diesen Betrag auch wirklich über die gesamte Vertragslaufzeit bezahlen können.

Hier würden eine Ankopplung an den tatsächlichen Zahlbetrag und ein kontinuierlicher Provisionsfluss eher zu einem Gleichklang der Interessen von Vermittler und Kunden führen. 

Die Ausführungen zu Rentenversicherungen mit Einmalbeitrag sind dürftig und zeigen die Unzulänglichkeit des Ansatzes, diesen Interessenkonflikt wirklich managen zu können. Die Provision bei einem unüberlegten Vertragsschluss ist schlichtweg weg und der Verbraucher kann den Vertrag in der Regel nicht mehr kündigen.

Der VZBV fordere daher, die Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten deutlich nachzubessern.

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