Verbraucherschützer kritisieren „Basiskonten sind zu teuer“
Basiskonten sind oftmals teurer als herkömmliche Konten. Diesen Schluss zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nach einem stichprobenhaften Vergleich der Konditionen von Basiskonten mit denen von herkömmlichen Konten. Nach Auffassung des vzbv verstoßen einige Kreditinstitute daher gegen das neu geschaffene Zahlungskontengesetz.
„Basiskonten sollten vor allem Verbrauchern, die wenig Geld haben, den Zugang zu bargeldlosem Zahlungsverkehr ermöglichen“, sagt Christina Buchmüller, Finanzexpertin vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Dieser Zweck wird unterlaufen, wenn Verbraucher gerade für Basiskonten mehr zahlen müssen als andere Kunden für vergleichbare Konten“.
Sechs Kreditinstitute abgemahnt
Der vzbv hat deshalb fünf Banken und eine Sparkasse abgemahnt. Ihre Preisgestaltungspraxis sei mit der gesetzlichen Regelung zum Basiskonto nicht vereinbar. Die Kritik: In einigen Fällen müssen Basiskontoinhaber mehr bezahlen als Inhaber vergleichbarer Konten. Für den Vergleich der Konten hat der vzbv nicht nur den Grundpreis der Konten herangezogen, sondern auch die Preise für einzelne Transaktionen wie etwa Überweisungen. Außerden müssen in einigen Fällen Basiskontoinhaber, die ihr Konto lediglich online führen möchten, denselben hohen Grundpreis bezahlen wie Basiskonto-Kunden, die die Filialberatung nutzen wollen. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei der Bemessung des Kontopreises werde hier das Nutzerverhalten nicht hinreichend berücksichtigt, kritisiert der vzbv.
Die Abmahnungen richten sich an die Deutsche Bank, die Deutsche Postbank, die Targobank, die Sparkasse Holstein, die Volksbank Karlsruhe und die BBBank. Der Verband forderte die Institute auf, zur Vermeidung einer Klage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Kontoentgelte sollen angemessen sein
Durch das neue Zahlungskontengesetz (ZKG) haben Verbraucherinnen und Verbraucher seit dem 19. Juni 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis, um ihre Zahlungsgeschäfte abwickeln zu können. Maßgebliche Anfoderung an das sogenannte Basiskonto: Die Entgelte müssen angemessen sein. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit sind laut Gesetz die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten.
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Mit dem ZKG hat die Bundesregierung die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 umgesetzt. Die Richtlinie hebt das besondere Schutzbedürfnis von Verbrauchern, denen ansonsten ein Zugang zu einem Zahlungskonto verwehrt ist, hervor: Die Mitgliedstaaten sollen sicherzustellen, dass Kreditinstitute das Basiskonto „unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten“.