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Verbraucherzentrale vs. Alte Leipziger So müssen LV-Anbieter über die Überschussbeteiligung informieren

Firmensitz der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. ist Oberursel im Hochtaunuskreis.
Firmensitz der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. ist Oberursel im Hochtaunuskreis. | Foto: Alte Leipziger
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Helmut A. Graf, Partner der Kanzlei Graf-Detzer aus Wolfratshausen

Mitteilungen der Versicherer

Jährlich erhalten Kunden von Lebens- und Rentenversicherungen so genannte Standmitteilungen, um über die aktuelle Situation ihrer Police informiert zu werden. Die zuletzt vom Versicherungskonzern Alte Leipziger verschickten Schreiben hierzu genügen allerdings nicht den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten.

Dieser Meinung sind zumindest die Experten der im Bundesprojekt „Marktwächter Finanzen“ für Versicherungen zuständigen Verbraucherzentrale Hamburg. Ihnen war der Versicherer aus Oberursel im Rahmen ihrer im Juli 2016 veröffentlichten Untersuchung „Klartext oder Rätsel“ zum Informationsgehalt von Standmitteilungen aufgefallen.

Informationsrechte der Kunden

„Versicherungsnehmer, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, haben einen Anspruch darauf, dass sie im jährlichen Informationsschreiben der Versicherung über den Wert der Policen und gesondert über die Überschussanteile und den Garantiezins informiert werden“, erklärt Helmut A. Graf, Rechtsanwalt aus Wolfratshausen.

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Die Grafik zeigt die Entwicklung der laufenden Verzinsung der Lebensversicherer in der privaten Rente in Deutschland von 2000 bis 2016. Abgebildet wird jeweils die nach Marktanteil gewichtete durchschnittliche laufende Verzinsung der Branche. Die Gesamtverzinsung der Sparbeiträge einer Lebensversicherung setzt sich aus dem Höchstrechnungszins, der jährlich gut geschriebenen Überschussbeteiligung sowie gegebenenfalls einem Schlussüberschuss zusammen. Garantiezins und jährliche Überschussbeteiligung werden auch als laufende Verzinsung bezeichnet.

Konkret haben die Kunden von den Versicherungsgesellschaften laut Versicherungsvertragsgesetz einen Anspruch darauf, „alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten“. Außerdem stehen Ihnen Informationen darüber zu, „inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist“.

Anpassungen unzureichend

Nach einer Abmahnung durch das Marktwächter-Team im September stellte die Alte Leipziger zwar in Aussicht, die Ablaufleistung künftig als Gesamtsumme inklusive der garantierten Überschüsse auszuweisen. Doch das reicht den Verbraucherschützern nicht. Ihre Forderung: „Die garantierten Überschüsse müssen einzeln aufgeführt werden.“

Die Alte Leipziger weise bislang nämlich lediglich eine prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse aus, kritisiert die Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Höhe der bereits gutgeschriebenen Überschüsse nennt sie jedoch nicht.“ Die Folge: Die Kunden könnten nicht erkennen, ob die Überschüsse hinter den Erwartungen zurückbleiben.

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